Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/32: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 17 Seiten

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Erläuterungen zum Vorentwurf

3.7 Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

Artikel 70 Absatz 3. Bei der letzten Revision der Zivilstandsverordnung wurde es unterlassen, die Trauungsermächtigung, die es heute als Dokument nicht mehr gibt, aus der ZStV zu streichen. Dies wird hiermit nachgeholt.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Gemeinden

Die vorliegende Revision hat sowohl auf den Bund als auch auf die Kantone und Gemeinden erhebliche finanzielle Auswirkungen: Mit der Anpassung der bestehenden Gebührenpositionen werden die Kantone künftig ein höheres Gebührenaufkommen haben, womit das mit der vorliegenden Revision angestrebte Ziel der Erhöhung des Kostendeckungsgrades im Zivilstandswesen umgesetzt werden soll. Die Einführung des neuen Gebührenzuschlags zuhanden des Bundes für Dokumente aus Infostar wird beim Bund voraussichtlich zu Mehreinnahmen von rund 5 Millionen führen.

Dagegen wird die beantragte Revision keine personellen Auswirkungen für den Bund und die Kantone und Gemeinden haben. Da um eine Erhöhung der Kostendeckung geht, werden keine zusätzlichen Stellen beantragt werden.

4.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

4.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Gesellschaft.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit und Normstufe

Die vorliegende Revision der ZStV stützt sich auf die entsprechende Delegationsnorm im ZGB (Art. 48 ZGB), die den Bundesrat ermächtigt, in den betroffenen Bereichen Verordnungsrecht zu erlassen. Die genannte Gesetzesbestimmung kann sich wiederum auf die Zivilrechtskompetenz des Bundes (Art. 122 BV) abstützen.

5.2 Erlassform

Es handelt sich um Ausführungsbestimmungen, mit welcher der Bundesrat die in Artikel 48 ZGB angegebenen Einzelheiten konkretisiert und die bisherigen Ausführungsbestimmungen in der ZStV ergänzt.