Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/32: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 17 Seiten
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Erläuterungen zum Vorentwurf
Millionen Franken eingebracht werden. Hinzuweisen ist allerdings, dass in Bezug auf die Zahl der künftig kostenpflichtig erstellten Dokumente eine gewisse Unsicherheit besteht. Mit einer höheren Gebühr würde die Gefahr erhöht, dass mit dem Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes ein unzulässiger Gewinn erwirtschaftet würde. Aus diesem Grund ist vorgesehen, die Frage der Kostendeckung einem regelmässigen Monitoring zu unterziehen und die Gebühr anzupassen, soweit sich dies als notwendig erweist.
Zurzeit werden aus Infostar fast 600’000 kostenpflichtige Dokumente erzeugt. Es ist allerdings mit einem raschen Rückgang dieser Zahl zu rechnen, da insbesondere im Inlandverkehr die physischen Zivilstandsdokumente ersetzt werden durch automatisch generierte elektronische Meldungen, die keine Kostenpflicht mehr auslösen. So werden vor allem durch die geplante Schnittstelle zum Ausländerregister ZEMIS eine grosse Zahl kostenpflichtiger Dokumente entfallen. Auch der Heimatschein, der heute von den Behörden in vielen Fällen noch als Papierdokument verlangt wird, dürfte in absehbarer Zeit durch eine elektronische Meldung ersetzt werden. Aufgrund dieser Prognosen ist davon auszugehen, dass in 3 Jahren der Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes jährlich auf maximal 500'000 Dokumenten erhoben werden könnte.
Der Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes soll ausschliesslich auf Dokumenten erhoben werden, die von Infostar erstellt und von den Zivilstandsämtern kostenpflichtig abgegeben werden. Auf kostenlos abgegebene Urkunden sowie auf die manuell erstellten Bestätigungen und Bescheinigungen gemäss Anhang 1 Ziffer 1.2 wird die Gebühr nicht erhoben.
Der Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes würde von den Kantonen zusammen mit den bisherigen Gebühren einkassiert. Bei der Ausfertigung des kostenpflichtigen Dokuments in Infostar könnte dieses entsprechend gekennzeichnet und gezählt werden. Am Ende der Abrechnungsperiode (voraussichtlich einmal pro Jahr) würde der Bund den Kantonen Rechnung stellen für die genaue Anzahl der Dokumente, für welche der Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes einkassiert worden ist. Selbstverständlich ist der Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes für Dokumente aus Infostar nur an den Bund weiterzuleiten, soweit dieser tatsächlich einkassiert werden konnte; das Inkassorisiko trägt mit anderen Worten der Bund. Es ist deshalb dort, wo Zivilstandsdokumente gegen Rechnung erstellt werden, ein entsprechender Abzug vorzunehmen. Damit sich der Bund hier ein Bild über die gegenwärtige Praxis machen und eine Lösung vorsehen kann, die diesen Umständen Rechnung trägt, werden die Zahlungsmodalitäten der Kantone im Rahmen der vorliegenden Vernehmlassung mit einem Fragebogen erhoben.
2.3 Überprüfung der einzelnen Gebührenpositionen
Die vorliegende Revision soll ausserdem Anlass dazu bilden, die bestehenden Gebührenpositionen anzuschauen und die dafür geltenden Grundsätze – soweit sich dies als erforderlich erweist – anzupassen. Dabei orientiert sich die Revision an folgenden Leitlinien:
(1) Stärkung des Verursacherprinzips. Wer eine staatliche Leistung in Anspruch nimmt, hat
dafür zu bezahlen. Allerdings gilt im Bereich des Zivilstandswesens nicht ein absolutes Verursacherprinzip. Zum Beispiel sind Leistungen der Zivilstandsämter nicht gebührenpflichtig, die auf natürlichen Ereignissen (Geburt, Tod) beruhen. Hier ist die Nachführung des Personenstandsregisters kostenlos, da diese in hohem Masse dem öffentlichen Interesse dient; dagegen wird etwa die Ausfertigung aktualisierter Zivilstandsdokumente als Folge eines solchen Ereignisses durch ein entsprechendes Gesuch veranlasst, sodass diese Leistungen gebührenpflichtig sind (Art. 2 Abs. 1 ZStGV).