Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/32: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 17 Seiten

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Erläuterungen zum Vorentwurf

3.3.9 Trauungsermächtigung, Ehefähigkeitszeugnis, Annullierung oder Verschiebung der Trauung oder der zeremoniellen Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Ziffer 10)

Ziffer 10.1. Die geltende Ziffer 10.1 kann ersatzlos aufgehoben werden, da es die Trauungsermächtigung nicht mehr gibt.

Ziffer 10.2. Die Gebühr für die nachträgliche Absage oder Verschiebung eines Termins für die Trauung oder der zeremoniellen Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe oder dessen Fernbleiben soll beibehalten werden. Neu soll die Gebühr aber bereits geschuldet werden, wenn die Absage oder Verschiebung nach der definitiven Bestätigung des Termins erfolgt und nicht wie nach geltendem Recht, wenn diese weniger als zwei Tage vor dem vereinbarten Termin stattfindet. Der Grund dafür ist darin zu sehen, dass das Trauungslokal mit der Bestätigung des Termins reserviert wird und anderen Paaren deshalb nicht mehr zur Verfügung steht. Eine nachträgliche Absage oder Verschiebung verursacht deshalb immer einen zusätzlichen Aufwand beim Zivilstandsamt.

Hinzu kommen ausserdem allfällige Annulationskosten eines externen Traulokals.

3.3.10 Trauung oder zeremonielle Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Art. 70–72 und 75o ZStV) (Ziffer 11)

Ziffer 11.1. Auch hier soll die vorgeschlagene Anpassung eine gewisse Vereinfachung bringen, indem nicht mehr mit einer Grundgebühr und Zuschlägen, sondern mit fixen Tarifpositionen gearbeitet wird, abhängig davon, zu welchem Zeitpunkt und wo die Trauung stattfindet. Dies widerspiegelt den unterschiedlichen Aufwand für das Zivilstandsamt. Erfolgt die Trauung in einem externen Zeremonielokal, kann zusätzlich die Zeit für den Hin- und Rückweg gemäss Ziffer 13 in Rechnung gestellt werden.

Ziffer 11.2. Der Zuschlag, der für die Durchführung einer zeremoniellen Umwandlung berechnet wird, wird neu in einer separaten Gebührenposition geregelt. Gleichzeitig wird in der Verordnung ausdrücklich festgehalten, dass es sich um einen Zuschlag zur Position 7 (Entgegennahme der Erklärung über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in einer Ehe) handelt, der zusätzlich in Rechnung zu stellen ist. Schliesslich wird die bisherige Gebühr von Fr. 75.- reduziert auf Fr. 50.-, um eine Übereinstimmung mit der Gebühr nach Ziffer 11.1 für die Durchführung der Trauung zu erreichen.

Ziffer 11.3. Für die weiteren Leistungen des Zivilstandsamts soll ein angemessener Zuschlag, der zumindest teilweise auch aufwandabhängig ist, erhoben werden können. Bisher bestand lediglich die Möglichkeit, für das Zurverfügungstellen von Treuzeuginnen und Treuzeugen jeweils Fr. 50.- in Rechnung zu stellen.

Ziff 11.4. Diese Ziffer wird erweitert auf sämtliche Dienstleistungen des Zivilstandsamts im Zusammenhang mit Trauungen oder zeremoniellen Umwandlungen.

3.3.11 Bereinigung, Berichtigung oder Löschung und Neubeurkundung von Daten, wenn die Person ein Verschulden trifft (Art. 42 Abs. 1 und 43 ZGB; Art. 29 Abs.

1 und 30 Abs. 1 ZStV) (Ziffer 12)

Einerseits erfolgt die Anpassung der Tarifposition, um dem neuen Ansatz von Fr. 85.- pro halbe Stunde Rechnung zu tragen. Anderseits soll die Gebühr zwar aufwandabhängig,

gleichzeitig aber nach oben begrenzt sein.