Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/32: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 17 Seiten

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Erläuterungen zum Vorentwurf

Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts in gleicher Weise zu erhöhen, nicht zuletzt auch deshalb, weil darin unter Umständen eine zusätzliche Erklärung über den Namen enthalten sein kann.

Ziffer 4.5. Die Einholung der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters verursacht beim Zivilstandsamt einen erheblichen Zusatzaufwand, wenn die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter nicht persönlich beim Zivilstandsamt erscheint und deshalb mehr als ein Termin erforderlich ist. Auch hier ist deshalb eine angemessene Erhöhung der Gebührenposition angebracht. Erscheint die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter von Anfang an zusammen mit der Person, die die Erklärung abgibt, und ist kein separates Einholen der Zustimmung erforderlich, ist die Entgegennahme der Zustimmung in der Gebühr gemäss Ziffer 4.4 enthalten.

3.3.4 Kindesanerkennung (Ziffer 5)

Ziffer 5.1. Der Aufwand für die Entgegennahme der Erklärung über die Anerkennung eines Kindes ist regelmässig hoch. Es ist in jedem Fall mit mindestens einer Stunde Aufwand zu rechnen. Die entsprechende Gebühr soll deshalb angemessen erhöht werden.

Ziffer 5.2. Siehe Ziffer. 4.5

Ziffer 5.3. Aufgrund des in vielen Fällen entstehenden Beratungsaufwands ist erfahrungsgemäss – auch wenn für diese Bertung eigentlich die KESB zuständig ist – auch diese Gebühr angemessen zu erhöhen.

3.3.5 Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB) bei einem mitwirkenden Zivilstandsamt (Art. 69 Abs. 1 ZStV) (Ziffer 6)

Mit der Anpassung findet eine geringfügige Erhöhung der Gebühr statt. Damit wird dem angepassten Stundentarif Rechnung getragen.

3.3.6 Erklärung über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Art. 35 PartG i.V.m. Art. 75n ZStV) (Ziffer 7)

Mit der Anpassung findet eine geringfügige Erhöhung der Gebühr statt. Damit wird dem angepassten Stundentarif Rechnung getragen.

3.3.7 Erklärung betreffend nicht streitige Angaben über den Personenstand (Art. 41 ZGB; Art. 17 Abs. 1 ZStV) (Ziffer 8)

Der Aufwand für die Entgegenahme einer Erklärung nach Artikel 41 ZGB kann im Einzelfall sehr unterschiedlich ausfallen. Es ist deshalb neu ein Kostenrahmen vorzusehen, um den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen zu können und gleichzeitig auch, um die Gebühr nach oben zu begrenzen.

III. Ehe

3.3.8 Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens (Art. 62–68 ZStV) (Ziffer 9)

Die Anpassung dient einerseits der Vereinfachung, andererseits widerspiegelt die Erhöhung auch den Umstand, dass der Aufwand für das Zivilstandsamt regelmässig erheblich ist, sobald die Ehevoraussetzungen mit den Brautleuten anlässlich einer Befragung geklärt werden müssen. Dabei spielt es kaum eine Rolle, ob dies nur mit einer Person oder mit beiden Brautleuten geschieht. Die Gebühren gelten ausserdem auch für das schriftliche Verfahren.