Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/32: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 17 Seiten

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Erläuterungen zum Vorentwurf

Übersicht

Die Revision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen dient der Umsetzung der Motion 21.3024 «Gestaltung der Gebühren im Zivilstandswesen» der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, die dem Bundesrat damit beauftragt, «die Kostenstruktur im Zivilstandswesen zu überprüfen und die Tarife derart zu gestalten, dass die Kantone im Bereich des Zivilstandswesens einen besseren Kostendeckungsgrad erreichen können.»

Ausserdem schlägt der Bundesrat die Einführung eines neuen Gebührenzuschlags zuhanden des Bundes vor, welche künftig auf den kostenpflichten Zivilstandsdokumenten erhoben werden soll und mit welcher der Aufwand, den der Bund durch die Bereitstellung der

Informatikinfrastruktur im Zivilstandswesen hat, gedeckt werden kann.

Ausgangslage

Die vorliegende Revision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV; SR 172.042.110) geht zurück auf die Motion 21.3024 «Gestaltung der Gebühren im

Zivilstandswesen» der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 22. Februar 2021. Nachdem der Bundesrat die Motion zur Annahme empfohlen hat, wurde sie vom Parlament angenommen. Sie beauftragt den Bundesrat, «die Kostenstruktur im Zivilstandswesen zu überprüfen und die Tarife derart zu gestalten, dass die Kantone im Bereich des

Zivilstandswesens einen besseren Kostendeckungsgrad erreichen können.» Der Bundesrat nimmt diesen Auftrag zum Anlass, gleichzeitig einen neuen Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes vorzuschlagen, mit welchem künftig der Aufwand, den der Bund durch die

Bereitstellung der Informatikinfrastruktur im Zivilstandswesen entsteht, in Zukunft gedeckt werden kann.

Inhalt der Vorlage

Der Bundesrat schlägt mit der vorliegenden Revision die Anpassung verschiedener

Kostenpositionen vor. Damit kann dem tatsächlich anfallenden Aufwand besser Rechnung getragen werden und das Verursacherprinzip gestärkt werden.