Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/32: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 17 Seiten

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Erläuterungen zum Vorentwurf

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

3.1 Generelle Anpassung des Stundenansatzes

Der Stundenansatz, welcher dem gesamten Gebührentarif als Grundlage dient, soll von bisher Fr. 150.- auf Fr. 170.- erhöht werden. Diese Anpassung wird in sämtlichen Bestimmungen, die auf eine aufwandabhängige Gebühr abstellen, angewendet.

3.2 Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

Artikel 5 Absatz 3. Der Spielraum für die Festsetzung der Gebühr wird dort, wo die Verordnung einen Gebührenrahmen vorsieht, erheblich reduziert und als einziges massgebliches Kriterium der Zeitaufwand vorgesehen. Nicht mehr berücksichtigt werden sollen künftig die Komplexität und Bedeutung des Falles sowie die Interessen und das Verschulden der gebührenpflichtigen Person (siehe dazu oben).

Artikel 8. Der bisherige Artikel 13 soll neu eingeordnet und leicht angepasst werden. Die Erwähnung der unentgeltlichen Rechtspflege in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a ZStGV ist sehr rudimentär und wirft in der Praxis zahlreiche Fragen auf. Dabei gilt der allgemeine Grundsatz, dass immer dann, wenn der Bund keine abschliessende Regelung vorsieht, das kantonale Recht massgeblich ist (Art. 89 Abs. 1 ZStV). Um die bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen, soll dieser Grundsatz im Kontext der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich festgehalten werden. Es erscheint sachgerecht, das Verfahren vor dem Zivilstandsamt in jeder Hinsicht den anderen Verfahren, auf die das kantonale Recht zur Anwendung gelangt,

gleichzustellen (Absatz 2).

Artikel 12 Absatz 1 und 3. Die Regeln über das Inkasso richten sich vollständig nach kantonalen Recht, soweit nicht Bundesstellen betroffen sind. Es erscheint nicht gerechtfertigt, die bestehenden Sonderregeln für das Zivilstandswesen aufrecht zu erhalten. Artikel 12 Absatz 4 und 5 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllGebV, SR 172.041.1) regeln den Verzugszins sowie die allenfalls anfallenden Inkassogebühren.

Artikel 13. Für den neu eingeführten Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes für Dokumente aus Infostar gemäss Anhang 4 Ziffer 6 wird festgelegt, dass dieser von der Amtsstelle, die das gebührenpflichtige Dokument ausfertigt, zusammen mit der für das Dokument anfallenden allgemeinen Gebühr einkassiert wird. Infostar wird eine Funktion zur Ermittlung der gebührenpflichtigen Dokumente enthalten, die es erlaubt, den kantonalen Gebühren einmal jährlich der so einkassierte Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes für Dokumente aus Infostar in Rechnung zu stellen.

Artikel 16. Die automatische Anbindung der Gebühren an die allgemeine Preisentwicklung ist sachfremd; die Bemessung der Gebühren soll primär anhand des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips stattfinden. Die Bestimmung ist deshalb ersatzlos zu streichen.

Vorbemerkung zu den Anhängen. Die Anhänge werden formell einer Totalrevision unterzogen. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich dabei auf diejenigen Bestimmungen, die eine inhaltliche Änderung erfahren haben.

3.3 Anhang 1: Dienstleistungen der Zivilstandsämter

I. Bekanntgabe von Personenstandsdaten