Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/32: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 17 Seiten
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Erläuterungen zum Vorentwurf
3.3.1 Erstellung von Dokumenten gestützt auf das Personenstandsregister nach Artikel 47–47b ZStV (Ziffer 1 und 2)
Ziffer 1.1. Auskünfte (Auszüge) aus dem elektronischen Personenstandsregister sind mit einem verhältnismässig geringen Aufwand erstellbar, soweit es um ein Dokument geht, das von Infostar automatisch erstellt wird und für welches die Daten bereits im elektronischen Register enthalten sind. Aber auch dann, wenn es sich um einen Auszug aus dem Papierregister handelt, d.h. um ein Dokument, bei welchem die Daten manuell aus dem Papierregister in das Formular übertragen werden müssen, ist trotz des im Vergleich zur automatisierten Erstellung des Dokuments mit Daten aus dem elektronischen Register höheren Aufwands die gleiche Gebühr in Rechnung zu stellen. Dies deshalb, weil es aus der Sicht der gesuchstellenden Person keinen gebührenmässigen Unterschied machen soll, ob die relevanten Register elektronisch oder in Papierform vorhanden sind; ihr wird letztendlich in beiden Fällen das gleiche Dokument ausgehändigt.
Ziffer 1.2. Eine andere Situation liegt vor bei schriftlichen Bestätigungen und Bescheinigungen, die von Infostar nicht automatisiert erstellt werden können, sondern manuell ausgefertigt werden müssen. Der Aufwand für die Erstellung solcher Dokumente ist ungleich grösser und sollte deshalb auch entsprechend entschädigt werden. Hier erscheint es angebracht, einen Kostenrahmen anzugeben, um den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragen zu können.
Ziffer 1.3. Wie bisher soll für den Familienausweis und den Partnerschaftsausweis eine leicht erhöhte Gebühr in Rechnung gestellt werden.
Ziffer 2. Einen besonderen Fall stellt der Ausweis über den registrierten Familienstand sowie der Familienschein dar; bei diesen handelt es sich um komplexe Auszüge, deren Erstellung für die Urkundsperson mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist. Es erscheint deshalb angemessen, die Grundgebühr für diese Leistung von Fr. 40.- auf Fr. 80 zu erhöhen und (wie bisher beim individuell erstellten Familienschein) für jede weitere Person, die im Dokument aufgeführt wird, einen Zuschlag von Fr. 10.- zu erheben.
Für Ausweise über den registrierten Familienstand und Familienscheine, die in Kopie erstellt werden, soll dagegen die gewöhnliche Dokumentengebühr von Fr. 30.- in Rechnung gestellt werden.
Da künftig keine Unterscheidung zwischen automatisch und manuell erstellten Dokumenten mehr erfolgen soll, können die heute unter Ziffer 2 eingeordneten Position ersatzlos aufgehoben werden.
3.3.2 Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Personenstandsdaten (Ziffer 3)
Ziffer 3.1. Die Gebühr für Nachforschungen in Zivilstandsregistern und Belegen soll wie in den allgemeinen Ausführungen festgehalten von Fr. 75.- auf Fr. 85.- für jede angebrochene halbe Stunde angehoben werden.
Ergänzend soll eine Spezialposition mit einer tieferen Gebühr von Fr. 40.- pro halbe Stunde geschaffen werden für die Klärung der eigenen Abstammung im Sinne von Artikel 268c Absatz 3 ZGB. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ein verfassungsmässig geschätztes Grundrecht ist, dessen Ausübung nicht durch zu hohe Gebühren erschwert werden soll. Die reduzierte Gebühr kommt namentlich dann zur