Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/32: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 17 Seiten

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Erläuterungen zum Vorentwurf

3.3.19 Individuelle Ausgestaltung der Trauung (Ziffer 20)

Die bisherige Tarifposition hat keinen Anwendungsbereich mehr und kann deshalb ersatzlos gestrichen werden. Neu kann der Mehraufwand, der durch individuelle Wünsche des Brautpaars bei Zivilstandsamt entsteht, zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

3.3.20 Erstellung einer Kopie oder einer Abschrift eines Dokumentes auf Verlangen (Ziffer 21)

Diese Bestimmung ersetzt die bisherige Ziffer 2.3.

3.3.21 Erlass einer begründeten Verfügung (Ziffer 22)

Die bestehende Position kann gestrichen werden, da die Leistung bereits heute gebührenfrei erbracht wird bzw. in der mit ihr zusammenhängenden gebührenpflichtigen Leistung enthalten ist.

Die Ausfertigung einer begründeten Verfügung kann in manchen Fällen rasch und aufgrund einer Vorlage erfolgen, in anderen Fällen entsteht ein erheblicher Mehraufwand beim betroffenen Amt. In diesen Fällen erscheint es angemessen, wenn die Person, die eine solche Verfügung verlangt hat, den entstandenen Aufwand zu entschädigen hat. Auch wenn in einigen Kantonen offenbar bereits heute (gestützt auf das kantonale Verwaltungsrecht) eine entsprechende Gebühr erhoben wird, soll künftig dafür eine bundesrechtliche Grundlage in der ZStGV zur Verfügung stehen; auf diese Weise wird die Gebühr schweizweit einheitlich erhoben.

3.3.22 Vorsorgeauftrag (Ziffer 23)

Die Gebühr wird an den neuen Ansatz von Fr. 85.- pro halbe Stunde angepasst. Zudem wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein persönliches Vorsprechen der gesuchstellenden Person regelmässig einen höheren Aufwand nach sich zieht als ein schriftliches Gesuch; dies nicht zuletzt auch deswegen, weil am Schalter häufig gewisse Beratungsleistungen erbracht werden müssen. Um diese nicht separat in Rechnung stellen zu müssen, wird für diese Fälle eine leicht erhöhte Gebühr erhoben.

3.4 Anhang 2: Dienstleistungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen

3.4.1 Behandlung von Gesuchen

Ziffer 1. Bei Ziffer 1 wird von einem durchschnittlichen Aufwand von einer Stunde ausgegangen; gestützt auf den neuen Stundenansatz von Fr. 170.- ist die Gebühr deshalb zu reduzieren.

Ziffer 2 und 3. Im Übrigen erfolgt eine Anpassung an den neuen Ansatz von Fr. 85.- pro halbe Stunde Rechnung verbunden mit einem Maximalbetrag, der für die einzelne Leistung in Rechnung gestellt werden kann. Zudem werden verschiedene redaktionelle Bereinigungen vorgenommen.

Ziffer 4. Die bisherige Gebührenposition gemäss Ziffer 4 ist aufzuheben, da seit dem Inkrafttreten des revidierten Adoptionsrechts am 1. Januar 2018 der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen keine Funktion mehr zukommt. Die entsprechenden Gesuche müssen neu bei der vom Kanton bezeichneten Auskunftsstelle gemäss Artikel 268d ZGB eingereicht werden. Diese wendet sich bei Bedarf an das jeweilige Zivilstandsamt, welches die erforderlichen Nachforschungen macht.