Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/32: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 17 Seiten
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Erläuterungen zum Vorentwurf
Nach geltendem Recht erfolgt auch die Nachführung von Gerichts- und Verwaltungsentscheiden sowie die Verfügung über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand nach Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG)6 gebührenfrei. Das Gleiche gilt zurzeit für die Aufnahme einer ausländischen Person ins Personenstandsregister aufgrund ausländischer Dokumente. Auch hier sind heute die im Nachgang zu einer Beurkundung unter Umständen zu erstellenden Zivilstandsurkunden bereits kostenpflichtig. Neu soll das Verursacherprinzip gestärkt werden und für die genannten Dienstleistungen dann eine Gebühr erhoben werden, wenn dem betroffenen Amt ein Aufwand von über zwei Stunden entstanden ist.
Heute besteht keine bundesrechtliche Gebührenposition für die Ausfertigung einer anfechtbaren Verfügung. Offenbar erheben aber verschiedene Kantone dennoch eine Gebühr dafür und stützen sich dabei auf das kantonale Verwaltungsrecht; dies ist unter der bestehenden Kompetenzordnung allerdings nicht ganz unproblematisch. Auch hier erscheint es angebracht, zumindest dort, wo die Ausfertigung einer Verfügung beim betroffenen Amt einen erheblichen Zusatzaufwand verursacht, diesen Aufwand der Person, die eine solche Verfügung verlangt hat, in Rechnung zu stellen.
Gemäss dem bestehenden Konzept ist die Beratung und Information bezüglich Voraussetzungen und Rechtswirkungen sowie das allfällige Gesuch des Zivilstandsamts an die Aufsichtsbehörde um Bewilligung der Entgegennahme der Erklärung nicht streitiger Angaben (vgl. Art. 41 ZGB) in den jeweiligen Pauschalgebühren enthalten. Hingegen gibt es in der Praxis regelmässig Fälle, in denen aufgrund der Natur des Falles ein aussergewöhnlich grosser Beratungsaufwand bei den Zivilstandsämtern entsteht, der gegenwärtig nicht durch eine Gebühr abgegolten werden kann. Auch hier erscheint es angemessen, den Beratungsaufwand bis zu einer gewissen Grenze weiterhin mit der Pauschalgebühr als abgegolten anzusehen, im Fall eines ausserordentlichen Zusatzaufwands aber eine Inrechnungstellung zuzulassen. Dort, wo der Beratungsaufwand aufgrund der Natur des Geschäfts generell hoch ist, soll ausserdem auch die Pauschalgebühr angemessen erhöht werden. Dagegen sollte dort, wo am Ende keine kostenpflichtige Leistung vorhanden ist, die in Rechnung gestellt werden kann, für die von den Zivilstandsbehörden erteilte Beratungsleistung weiterhin keine Gebührenpflicht bestehen. Eine Inrechnungstellung ausschliesslich der Beratungsleistung würde bei den betroffenen Personen kaum auf Verständnis stossen.
(2) Einführung von Kostenrahmen für die Gebührenerhebung. Die geltenden ZStGV geht von fixen Gebührenpositionen aus. Dies, um die Gebührenerhebung zu vereinheitlichen. Von der in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vorgesehenen Möglichkeit, die Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens nach Ermessen festzulegen und dabei den «Zeitaufwand, die Komplexität und Bedeutung des Falles sowie die Interessen und das Verschulden der gebührenpflichtigen Person» zu berücksichtigen, macht der Verordnungsgeber heute keinen Gebrauch. Dies hat zur Folge, dass bei der Festsetzung der Gebühren kein Spielraum vorhanden ist, um auf die Eigenheiten eines Falles Rücksicht nehmen zu können.
Neu soll die Gebühr in diesen Fällen ausschliesslich auf der Grundlage des Aufwands erhoben und dabei ein Stundenansatz von Fr. 170.- angewendet werden. Gleichzeitig soll die Gebühr durch einen Maximalbetrag nach oben hin begrenzt werden.
6 Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987, SR 291.