Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/32: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 17 Seiten

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Erläuterungen zum Vorentwurf

3.4.2 Verfügungen über die Anerkennung von Entscheidungen und Urkunden des Auslands

Ziffer 5. Der Entscheid über die Anerkennung ausländischer Zivilstandsereignisse in der Schweiz führt bei den zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörden in vielen Fällen zu einem erheblichen Aufwand, weil dabei komplexe Rechts- und Sachfragen abzuklären sind (so beispielsweise bei Adoptionen und Leihmutterschaftsfällen). Teilweise ist auch das Verfahren sehr aufwendig. Die allgemeine Zunahme der Mobilität der Bevölkerung hat hier zu einer erheblichen Vergrösserung der Arbeitslast bei den Aufsichtsbehörden geführt.

Es erscheint deshalb angebracht, den Grundsatz der Kostenlosigkeit dieses Verfahren aufzugeben und zumindest in den aufwendigeren Fällen eine Gebühr zu erheben. Gemäss dem Vorentwurf sollen die ersten zwei Stunden weiterhin kostenlos sein und erst ab einem grösseren Aufwand eine Gebühr erhoben werden können. Die Gebühr soll dabei nur den Aufwand entschädigen, der die zwei Stunden überschreitet (d.h. bei einem Aufwand von drei Stunden wird nur eine Stunde in Rechnung gestellt, d.h. Fr. 170.-).

3.4.3 Andere Dienstleistungen

Ziffer 6–8. Die Anpassung der Tarifpositionen erfolgt hier wiederum, um dem neuen Ansatz von Fr. 85.- pro halbe Stunde Rechnung zu tragen und um die Gebühr zwar aufwandabhängig auszugestalten, gleichzeitig aber auch noch oben zu begrenzen. Zudem werden auch hier verschiedene redaktionelle Bereinigungen vorgenommen.

Ziffer 9. Schliesslich soll neu die Möglichkeit eingeführt werden, für den Erlass einer Verfügung in Spezialfällen, in welchen die Verordnung keine Gebühr vorsieht, auch eine Gebühr zu erheben. Diese soll innerhalb des allgemeinen Gebührenrahmens festgelegt werden können.

3.5 Anhang 3: Dienstleistungen der Schweizer Vertretungen im Ausland

Allgemein. Der Begriff der schweizerischen Vertretung(en) wird allgemein ersetzt durch denjenigen der Schweizer Vertretung(en).

Ziffer 1.2. Mit der Anpassung findet eine geringfügige Erhöhung der Gebühr statt. Damit wird dem angepassten Stundentarif Rechnung getragen.

Ziffer 3. Die Gebühr für die Abgabe der Erklärungen über die Namensführung und das Geschlecht wird an die übrigen Gebühren angepasst (vgl. Anhang 1, Ziff. 4).

3.6 Anhang 4: Dienstleistungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen und des Fachbereichs Infostar im Bundesamt für Justiz

Titel. Im Titel wird neben dem EAZW der Fachbereich Infostar im Bundesamt für Justiz (FIS) ergänzt, da künftig auch der Fachbereich Infostar Gebühren erheben wird (namentlich der Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes für Dokumente aus Infostar nach Anhang 4,

Ziff. 6).

Ziffer 6. Wie unter Ziffer 2.3 ausgeführt soll neu ein Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes für Dokumente aus Infostar von Fr. 12.- eingeführt werden, der auf allen kostenpflichtigen Dokumenten, die im Rahmen von Anhang 1 Ziffer 1.1, 1.2 und 1.4 erstellt werden, zusätzlich erhoben und vom Amt, das die Urkunde ausfertigt, zu Handen des Bundes einkassiert wird. Die bisherige Ziffer 6 kann gestrichen werden, da sich die Inkassogebühren nach der AllGebV richten.