Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/32: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungen zum Vorentwurf
Anwendung, wenn das Gesuch durch eine kantonale Stelle gemäss Artikel 268d Absatz 1 ZGB für die betroffene Person gestellt wird.
In Erweiterung der bisherigen Ziffer 3.2 soll die Gebühr für die personenbezogene Nachforschung auch dann erhoben werden können, wenn es nicht um eine Einsichtnahme in die Papierregister gemäss Artikel 92b Absatz 4 ZStV geht, sondern ganz generell, wenn durch personenbezogene Forschung beim Zivilstandsamt ein Aufwand entsteht.
Ziffer 3.2. Der beim Zivilstandsamt entstehende Aufwand entsteht in diesen Fällen durch das Heraussuchen der gewünschten Informationen sowie allenfalls die Beibringung von alten Registerbüchern. Dieser Aufwand soll weiterhin durch eine Auftragspauschale von Fr. 30.- abgedeckt werden. Abgedeckt von der Pauschale ist das Heraussuchen der gewünschten Information sowie die Erstellung der Kopie. Sofern aus der betroffenen Quelle mehr als eine Seite zu erstellen ist, sollen diese zusätzlichen Kopien gemäss den allgemeinen Grundsätzen mit Fr. 2.- pro weitere Seite entschädigt werden.
Mit dieser Gebühr ist lediglich die Erstellung der Kopie abgedeckt. Sofern ein eigentlicher Forschungsaufwand entsteht, ist dieser nach Ziffer 3.1 in Rechnung zu stellen.
Umfasst das Gesuch mehr als eine Information und ist für jede dieser Informationen eine neue Suche und allenfalls ein neues Registerbuch beizubringen, liegen mehrere Suchaufträge vor, für die jeweils eine separate Gebühr erhoben werden kann.
II. Entgegennahme von Erklärungen
3.3.3 Namensführung und Geschlecht (Ziffer 4)
Der Abschnitt über die Erklärungen soll vereinfacht und vereinheitlicht werden. Grundlage für die angepassten Tarifpositionen bildet die Frage, wie viel Aufwand für die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamte durch die beanspruchte Leistung entsteht.
Ziffer 4.1. Diese Bestimmung soll neu die Grundlage für die Gebührenerhebung für sämtliche Namenserklärungen bilden. Aus der Sicht des Zivilstandsamts ist der Aufwand für die Entgegennahme dieser Erklärungen gross und bei allen Formen der Erklärungen etwa gleich. Es erscheint deshalb angemessen, die entsprechende Gebühr zu erhöhen.
Aufgehoben wird die bisherige Regelung, wonach für die Entgegennahme der Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Eheschliessung eine andere Gebühr zur Anwendung gelangt, wenn die Erklärungen einzeln abgegeben werden.
Ziffer 4.2. Eine separate Erklärung bildet diejenige über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht nach Artikel 37 Absatz 2 IPRG. Hier ist sowohl die erforderliche Aufklärung als auch die Abklärung der Umstände jeweils sehr aufwendig, und es erscheint gerechtfertigt, für diese Leistung eine höhere Gebühr vorzusehen. Die Gebühr wird auch dann erhoben,
wenn die Unterstellungserklärung gleichzeitig mit der Geburtsanmeldung oder vor Abschluss des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung abgegeben wird.
Ziffer 4.3. Aufgrund des durch die Meldung einer Fehlgeburt und der in der Position mitenthaltenen Ausstellung einer Bestätigung entstehenden Aufwandes, der in der Regel etwa eine halbe Stunde beträgt, ist auch hier die Gebühr angemessen zu erhöhen.
Ziffer 4.4. Entsprechend der Gebühr für die Entgegennahme der Namenserklärungen (Ziffer 4.1) erscheint es konsistent, auch diejenige für die Erklärung über die Änderung des im 11/17