Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/32: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 17 Seiten

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Erläuterungen zum Vorentwurf

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Erhöhung der Kostendeckung im Zivilstandswesen

Zentrales Anliegen der Revision bildet die Erhöhung der Kostendeckung im Zivilstandswesen. Während die vom Parlament abgelehnte Standesinitiative 20.312 noch eine volle Kostendeckung verlangt hatte, sieht die schliesslich überwiesene Motion 21.3024 lediglich einen besseren Kostendeckungsgrad vor. Dies ist ein bewusster Entscheid des Parlaments, da anlässlich der Beratung in der RK-S klar wurde, dass die Zivilstandsämter zumindest teilweise im öffentlichen Interesse handeln und eine vollständige Kostendeckung nicht erstrebenswert wäre. Dies wurde im Ständerat so ausdrücklich festgehalten5. In diesem Sinne strebt auch der Vorschlag KAZ/KKJPD, dem der vorliegende Vorentwurf zugrunde liegt, einen Kostendeckungsgrad von rund 60 % an.

2.2 Einführung eines neuen Gebührenzuschlags für Dokumente aus Infostar

Die Kosten für das Zivilstandswesen setzen sich zusammen aus dem Aufwand der Kantone sowie demjenigen des Bundes. Die Kantone können gegenwärtig einen wesentlichen Teil ihres Aufwands durch Gebühren abdecken, die von den Personen, welche Leistungen des Zivilstandswesens beanspruchen, bezahlt werden. Dies entspricht dem verwaltungsrechtlichen Verursacherprinzip. Dagegen besteht für den Bund unter dem geltenden Regime keine Möglichkeit, sich den entstehenden Aufwand, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des elektronischen Personenstandsregisters Infostar entsteht, über Gebühren abgelten zu lassen. Diese Ungleichbehandlung soll beseitigt werden, indem die Kundinnen und Kunden neu eine Abgeltung für das Zurverfügungstellen der Informatik-Infrastruktur bezahlen sollen, die Voraussetzung und zentraler Bestandteil für die Erbringung sämtlicher Leistungen im Bereich des Zivilstandswesens bildet.

Der Bund hat den Kantonen am 11. November 2024 eine vollständig neu entwickelte Version von Infostar zur Verfügung gestellt. Für den Betrieb von Infostar fallen zurzeit jährliche Kosten von mindestens 6,5 Millionen Franken an. Diese setzen sich zusammen aus den Kosten des Fachbereichs Infostar im Bundesamt für Justiz, die Unterstützung durch das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen sowie die Kosten der bundesinternen und externen Leistungserbringer. Dazu zählen auch die kalkulatorischen Abschreibungen auf den Entwicklungskosten (Berücksichtigung der Entwicklungskosten von rund 38 Millionen Franken für «Infostar NG») und der Aufwand der für den Betrieb von Infostar unerlässlichen Weiterentwicklungen. Diese sind teilweise, namentlich aufgrund von Gesetzesrevisionen und Anforderungen von Schnittstellenpartnern, zwingend umzusetzen.

Die von den Kantonen auf Artikel 45a Absatz 3 ZGB dem Bund für Infostar zu entrichtende Nutzungsgebühr beträgt Fr. 600'000.- (Art. 77 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Eine Erhöhung dieser Nutzungsgebühr wurde ausdrücklich verworfen, da die Nutzungsgebühr damals mit den Kantonen ausgehandelt worden ist und Teil eines umfassenden Kompromisspakets bildete, das vom Bundesrat nicht nachträglich und einseitig angepasst werden kann, ohne die in Artikel 45a Absatz 2 ZGB zwischen Bund und Kantonen festgelegte Kostenverteilung zu verletzen.

Mit der nun vorgeschlagenen Beteiligung der Kundinnen und Kunden soll künftig der Aufwand des Bundes weitgehend gedeckt werden. Vorgeschlagen wird dazu ein Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes für Dokumente aus Infostar von Fr. 12.-, die auf bestimmten, bereits heute kostenpflichtigen Dokumenten erhoben werden soll. Damit könnten jährlich bis zu 6

5 So das Votum des Kommissionsberichtserstatters : « Votre commission rappelle aussi que les émoluments d'état civil répondent souvent à des tâches d'intérêt public et que dès lors il convient de garder une certaine réserve en matière de couverture des coûts.», AB S 2021 696.