Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/32: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungen zum Vorentwurf

3.3.12 Dienstreise (Ziffer 13)

Die Gebühr wird an den neuen Stundenansatz angepasst.

3.3.13 Aktenprüfung ausländischer Dokumente und Prüfung von ausländischem Recht (inkl. Personenaufnahme und Aktualisierung der Personendaten, Ziffer 14)

Die bisherigen Ziffern 14 und 15 werden zusammengelegt, da sie eng miteinander zusammenhängen. Die Gebühr wird erhoben in allen Fällen der Aktenprüfung bzw. der Überprüfung ausländischer Dokumente, die aufgrund einer Personenaufnahme oder einer Aktualisierung der Personendaten erforderlich ist, sowie für die Feststellung von ausländischem Recht in diesen Fällen.

Die Anpassung der Tarifposition erfolgt einerseits, um dem neuen Ansatz von Fr. 85.- pro halbe Stunde Rechnung zu tragen. Anderseits soll die Gebühr zwar aufwandabhängig,

gleichzeitig aber auch noch oben begrenzt sein. Die Gebühr kann von der ersten halben Stunde an in Rechnung gestellt werden, nicht erst nach zwei Stunden wie bei Ziffer 15.

3.3.14 Beratung und Information (Ziffern 15)

Wie unter Ziffer 2.4 ausgeführt soll dort, wo ein erheblicher Beratungsaufwand entsteht, dieser in Rechnung gestellt werden können, und zwar mit Fr. 85.- pro halbe Stunde, welche zwei Stunden übersteigen. Dabei handelt es sich um einen Zuschlag: Sofern keine gebührenpflichtige Leistung in Rechnung gestellt wird, kann dieser deshalb nicht in Rechnung gestellt werden.

Der für die Ziffern 14 und 15 entstandene Aufwand ist separat zu berechnen und darf nicht zusammengezählt werden. D.h. wenn die Aktenprüfung und die Beratung jeweils 90 Minuten in Anspruch nehmen, darf nur die Leistung gemäss Ziffer 14 in Rechnung gestellt werden.

3.3.15 Beschaffung von Dokumenten und Beglaubigungen aus dem Inland oder Ausland (Ziffer 16)

Aufgrund des mit dieser Leistung verbundenen Aufwands ist die Gebühr entsprechend zu erhöhen.

3.3.16 Einholung einer Übersetzung für Urkunden, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind (Ziffer 17)

Aufgrund des mit dieser Leistung verbundenen Aufwands ist die Gebühr entsprechend zu erhöhen.

3.3.17 Vermittlung, Instruktion und Beauftragung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers (Ziffer 18)

Aufgrund des mit dieser Leistung verbundenen Aufwands ist die Gebühr entsprechend zu erhöhen.

3.3.18 Befragungen im Zusammenhang mit möglichen Scheinehen (Ziffer 19)

Befragungen in Zusammenhang mit Scheinehen können einen sehr hohen Aufwand beim Zivilstandsamt verursachen. Die Anpassung der Tarifposition erfolgt einerseits, um dem neuen Ansatz von Fr. 85.- pro halbe Stunde Rechnung zu tragen. Anderseits soll die Gebühr zwar aufwandabhängig, gleichzeitig aber auch noch oben begrenzt sein.