Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2026/4: Änderung der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS (VISOS) und der Raumplanungsverordnung (RPV) · 18 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Voraussetzung, wonach Eingriffe in ein Objekt nur zulässig wären, «sofern sie sich durch ein überwiegendes Interesse rechtfertigen lassen», ersatzlos zu verzichten. Die Voraussetzung, dass ein solcher Eingriff zulässig ist, «sofern das mit der Bewilligung zu beurteilende Element keine Auswirkungen auf das Ortsbild hat», sei ausreichend. Dies insbesondere deshalb, weil die Voraussetzung «keine Auswirkung auf das Ortsbild» impliziere, dass kein Eingriff im Sinne einer nennenswerten Beeinträchtigung erfolgen dürfe – entsprechend gäbe es auch nichts abzuwägen. Die vorgeschlagene Formulierung sei demnach verwirrend und führe zur Planungs- und Rechtsunsicherheit.
− Drei Organisationen (aeesuisse, suissetec, Swissolar) fordern, die Formulierung des
Absatzes anzupassen, um Bewilligung von energetischen Sanierungen und von genügend angepassten Solaranlagen an Gebäuden in schützenswerten Ortsbildern zu erleichtern. Die heutige Regelung im Bereich der ISOS-Ortsbildteile mit Erhaltungsziel «A» stelle das Interesse an der Erhaltung der Bausubstanz über die zukünftige Nutzbarkeit der Gebäude und den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Um eine sinnvolle Nutzung von Gebäuden in ISOS-Ortsbildteilen mit Erhaltungsziel «A» auch in Zukunft zu ermöglichen, müsse hier auf nationaler Ebene eine neue Gewichtung der Interessen vorgenommen werden. Alle drei Organisationen schlagen zudem vor, die zulässigen Eingriffe in einem Anhang zu spezifizieren.
− Gemäss einer Organisation (BPUK) sei Artikel 10 Absatz 1bis im Sinne einer besseren
Rechts- und Planungssicherheit so zu ergänzen, dass bundesrechtliche Bewilligungen innerhalb der Bauzone, bei denen die Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Ortsbild keine Voraussetzung ist und deren bewilligtes Element keine Auswirkungen auf das Ortsbild hat, nicht allein aufgrund dieser Bewilligung eine zusätzliche Direktanwendung des ISOS und eine Begutachtung durch die Eidgenössischen Kommissionen auslösen, sofern das Vorhaben einer Richt- oder Nutzungsplanung entspricht, in deren Rahmen das ISOS bereits berücksichtigt wurde. Die Ergänzung trüge dem Umstand Rechnung, dass die massgeblichen ortsbildschutzrechtlichen Fragen bereits auf Planungsstufe geprüft worden seien; vorbehalten blieben Fälle, in denen das konkret zu beurteilende Element weitergehende oder wesentlich andere Auswirkungen auf das Ortsbild hätte.
Weiter wünschen sich zehn Kantone (AI, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, SO), eine Partei (FDP) und 21 Organisationen (AKD, AP, ARS, AS, BLS, BPUK, BSLA, DAH, GPV ZH, GSK, ICOMOS, JardinSuisse, KSKA, NKS, NSP, SAM, SBB, UNESCO, VATG, VINTES, VKKS) eine Vollzugsunterstützung z. B. in Form von erläuternden Fallbeispielen, um eine sachgerechte und schweizweit konsistente Umsetzung in den Kantonen und Gemeinden sicherzustellen. Die BPUK ersucht um eine Mitwirkungsmöglichkeit der Kantone bei der Erarbeitung der Unterlagen.
Weil sich weiterhin Auslegungsfragen – so etwa bei den Bewilligungen im Gewässerraum oder beim Arten- und Biotopschutz nach Artikel 18 ff. NHG – stellten und damit die Abgrenzung in der Praxis nachvollziehbar und einheitlich erfolge, seien gemäss sechs Kantonen (BS, OW, SO, VS, ZG, ZH), einem Dachverband (SSV) und sieben Organisationen (BLS, BPUK, GPV ZH, RZU, SPV ZH, Stadt Zürich, Stierli und Ruggli) die Bewilligungen, die weiterhin als Erfüllung einer Bundesaufgabe gelten und die Direktanwendung des ISOS auslösen, in einer Übersicht darzustellen. Zudem seien Beispiele für bundesrechtliche Bewilligungstatbestände aufzunehmen, bei denen regelmässig kein funktionaler Bezug zum Ortsbildschutz besteht. Dazu würden beispielsweise Konstellationen aus dem Bereich des Artenschutzrechts wie der Schutz von Gebäudebrütern zählen.
Ferner werden die folgenden Sachverhalte erwähnt:
− Ein Dachverband (SSV) und drei Organisationen (FSU, SPG ZH, Stadt Zürich) führen an,
der Begriff der Bauzone sei in den Kantonen zum Teil unterschiedlich definiert. Um Missinterpretationen zu vermeiden, solle im erläuternden Bericht daher auf die entsprechende bundesrechtliche Definition verwiesen werden.
− Ein Dachverband (SSV) und zwei Organisationen (SPG ZH, Stadt Zürich) beantragen,