Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2026/4: Änderung der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS (VISOS) und der Raumplanungsverordnung (RPV) · 18 Seiten

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1. Ausgangslage

Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) stützt sich auf das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und bezeichnet gemäss einem einheitlichen Kriterienkatalog Ortsbilder, die aufgrund ihrer baukulturellen Qualitäten national bedeutsam sind. In jüngster Zeit liessen sich vermehrt Anwendungs- und Verfahrensschwierigkeiten feststellen.

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat zur Lösung dieser Schwierigkeiten in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zum ISOS und seiner Umsetzung einen Runden Tisch organisiert. Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen Hand, des Privatsektors und der Zivilgesellschaft haben in diesem Rahmen gemeinsam breit abgestützte Lösungsvorschläge für konkrete und rasch umsetzbare Massnahmen zur Verbesserung der Anwendung des ISOS erarbeitet. Die Ergebnisse des «Runden Tisches ISOS» wurden in einem Bericht1 konkretisiert. An seiner Sitzung vom 26. September 2025 hat der Bundesrat die zuständigen Departemente beauftragt, die Massnahmen umzusetzen, prioritär jene, die eine Revision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) sowie der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) erfordern. Die vorliegende Vorlage umfasst die Umsetzung dieser Massnahmen.

2. Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage

Im Rahmen des «Runden Tisches ISOS» hat sich gezeigt, dass sich bei der Umsetzung und Anwendung des ISOS insbesondere in den folgenden Bereichen Herausforderungen ergeben:

− Direktanwendung der Bestimmungen über das ISOS bei bundesrechtlichen Bewilligungen

im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b NHG (z. B. Prüfung und Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen oder Errichtung von unterirdischen Zivilschutzbauten);

− Direktanwendung der Bestimmungen über das ISOS bei der Installation von Solaranlagen

in ISOS-Ortsbildteilen und auf Einzelelementen mit dem Erhaltungsziel «Erhalten der Substanz»;

− Berücksichtigung des ISOS in den kantonalen und kommunalen Planungen;

− Interpretation der ISOS-Erhaltungsziele.

Um die genannten Herausforderungen zu lösen, werden folgende Anpassungen in der VISOS und in der RPV vorgenommen:

− Bei Eingriffen in der Bauzone wird der Begriff der bundesrechtlichen Bewilligung als Bundesaufgabe in der VISOS einschränkend präzisiert, sodass die Direktanwendung der Bestimmungen über das ISOS nur dann eintritt, wenn das bewilligungspflichtige Element eines Vorhabens Auswirkungen auf das Ortsbild hat (Einführung von Art. 10 Abs. 1bis VISOS);

− Bei Solaranlagen wird der Mechanismus der Bewilligungspflicht in Ortsbildteilen bzw. in Gebieten, in Baugruppen und auf Einzelelementen, die im ISOS mit dem Erhaltungsziel «Erhalten der Substanz» aufgeführt sind, auf bestehende Bauten begrenzt (Änderung von Art. 32b RPV);

− Der Spielraum für Kantone und Gemeinden bei der Anwendung des ISOS bei der Er-

füllung ihrer Aufgaben wird klar definiert und garantiert (Einführung von Art. 11 Abs. 3 VISOS);

1 www.isos.ch > Materialien.