Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2026/4: Änderung der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS (VISOS) und der Raumplanungsverordnung (RPV) · 18 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

dass das im erläuternden Bericht angeführte Beispiel einer lärmschutzrechtlichen Bewilligung zu streichen sei, da entsprechende Bewilligungen nach überwiegender Auffassung bereits unter geltendem Recht nicht als Bundesaufgaben im Sinne von Artikel 2 NHG zu qualifizieren seien.

− Advokatur Mörikofer betont, es sei fraglich, ob die vorgeschlagene Regelung

bundesrechtskonform sei. Vielmehr sollte eine Regelung gefunden werden, die bei der Konkretisierung des Begriffs der Bundesaufgabe ansetzt.

− Nach ES sei dringend zu prüfen, ob und in welcher Form die (missbräuchliche) Ergreifung

von Rechtsmitteln im Unterliegensfall zu einer angemessenen Kostenfolge für die einsprechende beziehungsweise rekurrierende Partei führen soll.

6.3 Art. 11 Abs. 3 E-VISOS

18 Kantone (AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, VS, ZG), zwei Parteien (FDP, GLP), drei Dachverbände (economiesuisse, SGV Gemeinden, SSV) und 43 Organisationen (AKD, AP, ARS, AS, Casafair, Centre Patronal, DAH, ES, EspaceSuisse, FSU, GSK, GVP ZH, HEV, Holzbau, ICOMOS, KSKA, NKS, NSP, RWU, RZU, SAM, SBB, SBV, SGV Gewerbe, SIA, Stadt Zürich, Stierli und Ruggli, suissetec, SVBK, SVIT, USPI, VATG, VINTEX, VIS, VKKS, VSE, VZI, WBG, WOHNEN, ZHK, Zürich Anlagestiftung, Zurich Invest AG, Zürich Versicherungsgesellschaft) begrüssen explizit die Einführung des Artikels, welcher den Handlungsspielraum der Kantone und Gemeinden bei der Anwendung des ISOS klarstellt. Die Klarstellung sei nützlich, indem sie die Wichtigkeit der Interessenabwägung nach Artikel 3 RPV und deren Dokumentation beispielsweise im Raumplanungsbericht nach Artikel 47 RPV hervorhebe. Sie bilde eine Verankerung der bisherigen Praxis, stärke das Verständnis des ISOS und trage zur Rechts- und Planungssicherheit bei.

Zu den wenigen Änderungsanträgen zählen insbesondere die folgenden:

− Drei Kantone (AR, BS, ZH) und eine Organisation (BPUK) beantragen mit folgender

Begründung, «bei der Erfüllung ihrer Aufgaben» durch «bei ihren Planungen» zu ersetzen: Die bestehenden Absätze 1 und 2 hielten die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf die Berücksichtigungspflicht des ISOS bei kantonalen und kommunalen Planungen in der VISOS fest. Absatz 3 sollte sich demnach nicht allgemein auf die Erfüllung der Aufgaben der Kantone, sondern gemäss dem Regelungszweck ausdrücklich auf Planungen beziehen. Mit der Bezugnahme auf die Planungen werde klargestellt, dass der neue Absatz 3 dort anwendbar sein sollte, wo die Interessenabwägung nach Artikel 3 RPV in der Praxis hauptsächlich vorgenommen werde, nämlich im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung der Kantone und Gemeinden.

Zudem sei im erläuternden Bericht zu Artikel 11 VISOS darzulegen, dass die Interessenabwägung nach Artikel 3 RPV möglichst frühzeitig und stufengerecht im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung zu erfolgen habe, dass eine allfällige Mitwirkung der Eidgenössischen Kommissionen grundsätzlich auf dieser Planungsstufe vorzunehmen sei und dass rechtskräftige planerische Festlegungen bei nachfolgenden planungskonformen Vorhaben grundsätzlich zu respektieren seien, sofern keine weitergehenden oder wesentlich anderen Auswirkungen auf das Ortsbild vorliegen würden. Eine präzise Darstellung dieser Punkte im erläuternden Bericht sei wichtig, weil sie verdeutliche, dass die zentralen Entscheidungen zum Umgang mit dem ISOS frühzeitig im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung und nicht erst im Baubewilligungsverfahren getroffen werden sollten. Dies erhöhe die Rechts- und Planungssicherheit, verhindere Doppelspurigkeiten und reduziere das Risiko, dass bereits abgestützte Planungsentscheide bei einzelnen Baugesuchen erneut grundsätzlich infrage gestellt werden.