Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2026/4: Änderung der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS (VISOS) und der Raumplanungsverordnung (RPV) · 18 Seiten

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6. Wichtigste Stellungnahmen zur E-VISOS und zur E-RPV

Im Folgenden werden die wichtigsten Rückmeldungen zu den einzelnen Artikeln der Vernehmlassungsvorlage zusammengefasst. Kleinere Anpassungs- und Ergänzungsanträge, deren Annahme oder Ablehnung keine inhaltlichen Auswirkungen auf den Verordnungstext hätten, oder Anträge zu Themen, die nicht Gegenstand der vorliegenden Revision sind, werden nicht im Detail ausgeführt.

6.1 Art. 9 Abs. 4 E-VISOS

Zwölf Kantone (AI, BL, FR, GE, JU, NE, NW, OW, SO, TG, VD, ZG), zwei Parteien (FDP, GLP), ein Dachverband (SSV) und 38 Organisationen (AKD, AP, ARS, AS, Avocat Voisard, BPUK, Casafair, Centre Patronal, DAH, EKKGS, ES, EspaceSuisse, GSK, HEV, ICOMOS, Jermann, KSKA, NKS, NSP, SAM, SBB, SIA, Stadt Zürich, suissetec, SVBK, SVIT, USPI, VATG, VGP ZH, VINTES, VIS, VKKS, VZI, WBG, WOHNEN, Zürich Anlagestiftung, Zurich Invest AG, Zürich Versicherungsgesellschaft) unterstützen die Präzisierung der ISOS-Erhaltungsziele ausdrücklich. Allgemein wird sie als pragmatische Weiterentwicklung des ISOS betrachtet, die den Handlungsspielraum für Kantone und Gemeinden bei der Anwendung des Bundesinventars besser zur Geltung bringe und somit die Umsetzung des Inventars vereinfache. Besonders begrüsst wird, dass die Anpassungen zur Klärung der bestehenden Bewertungssystematik beitrügen und gleichzeitig an der «ungeschmälerten Erhaltung» (Art. 6 NHG) festhielten. Sie erhöhten den Spielraum im grundsätzlichen Umgang mit dem ISOS und reduzierten den Interpretationsspielraum. So gelinge es, dem steigenden Wohnungsbedarf und den Herausforderungen der Energiewende Rechnung zu tragen, ohne den Ortsbildschutz unverhältnismässig einzuschränken. Eine Organisation (WOHNEN) ist der Ansicht, dass die Revision noch keine ausreichende materielle Flexibilisierung schaffe. Die zentrale Herausforderung liege jedoch weniger in der Definition als in der Anwendung.

Diesen Ansatz teilen drei Kantone (BL, NE, NW), eine Partei (GLP), ein Dachverband (SGV Gemeinden) und zwei Organisationen (EspaceSuisse, SIA). Zur tatsächlichen Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren und Prozesse würden sie es begrüssen, wenn der Bund die Kantone und Gemeinden mit praxisnahen Leitfäden oder Vollzugshilfen unterstützen würde, um eine einheitliche und nachvollziehbare Umsetzung des ISOS sicherzustellen. Diese könnten beispielweise aufzeigen, wie die Erhaltungsziele in der Richt- und Nutzungsplanung methodisch korrekt umgesetzt werden können.

Zwei Organisation (RWU, SVU) weisen darauf hin, dass die Änderungen konsequenterweise auch eine Revision der Weisungen zum Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (WISOS) nach sich ziehe. Diese solle möglichst rasch erfolgen.

Zu den einzelnen Erhaltungszielen gibt es folgende konkrete Anmerkungen:

Erhaltungsziel «A»

Ein Kanton (VS) und zwei Organisationen (Holzbau, SBV) unterstützen die vorgesehenen Änderungen.

Ein Dachverband (SSV) und drei Organisationen (RWU, VGP ZH, WOHNEN), plädieren dafür, beim Erhaltungsziel «A» auf den Begriff «integral» zu verzichten, weil er einen Absolutheitsanspruch vermittle, der den Anforderungen an eine qualitätsvolle Weiterentwicklung und zeitgemässe Anpassung bestehender Siedlungsstrukturen nur eingeschränkt Rechnung trage. EKD/ENHK sind der Meinung, die terminologische Differenz zwischen «integral erhalten» und «erhalten» berge das Risiko unterschiedlicher Auslegungen und damit einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Damit keine Rechtsunsicherheit entstehe, beantragen die Kommissionen, die materielle Bedeutung dieser Differenzierung ausführlich im erläuternden Bericht darzulegen.