Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2026/4: Änderung der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS (VISOS) und der Raumplanungsverordnung (RPV) · 18 Seiten

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Vier Organisationen (AKD, ICOMOS, KSKA, VKKS) betonen, dass an die Bewilligungsfähigkeit von Solaranlagen auf Kulturdenkmälern auch in Zukunft hohe Anforderungen zu stellen seien, um weiterhin eine qualitätsvolle Baukultur zu erreichen.

Es werden namentlich die folgenden Anträge gestellt:

− Ein Kanton (AG) stellt fest, dass die Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente im ISOS II

vom Begriff «Ortsbildteile» abgelöst werden. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, ob im Zuge der Änderung der RPV dieser Begriff ebenfalls aufzunehmen wäre.

− Zwei Kantone (BE, NW) und eine Organisation (BPUK) beantragen, in Artikel 32b

Buchstabe b RPV bzw. im erläuternden Bericht ausdrücklich zu regeln, dass Neu- und Ersatzbauten nicht als Kulturdenkmäler im Sinne von Artikel 18a Absatz 3 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) gelten, damit für die Kantone und Gemeinden die Entlastung von Neu- und Ersatzbauten ausdrücklich klar erkennbar sei.

− Sechs Organisationen (ES, VIS, VZI, Zürich Anlagestiftung, Zurich Invest AG, Zürich

Versicherungsgesellschaft) regen an, zu prüfen, ob auch für bestehende Bauten eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden könne, sofern deren Bauabnahme noch nicht lange (z. B. nicht länger als 20 Jahre) zurückliege. Bei derart jungen Bestandsbauten erscheine ein besonderer Schutz bei der Installation von Solaranlagen nicht gerechtfertigt. − Acht Kantone (BE, BS, FR, GE, NW, OW, VS, ZH) und acht Organisationen (aeesuisse,

BPUK, EIT, Holzbau, SBV, suissetec, SVIT, Swissolar) bemängeln, dass unklar sei, wann ein Kulturdenkmal durch eine Solaranlage «wesentlich beeinträchtigt» werde und in welchen Fällen ästhetische Interessen die Nutzungsinteressen überwögen. Diese Unklarheit erschwere den Vollzug und führe in der Praxis häufig zu zurückhaltenden, zeitaufwändigen und kostenintensiven Bewilligungsverfahren. Sie beantragen demnach, präzise Kriterien für die Beurteilung einer «wesentlichen Beeinträchtigung» eines Kulturdenkmals im Zusammenhang mit Solaranlagen nach Artikel 18a Absatz 3 RPG in der RPV zu definieren. Der Kanton BE und die BPUK schlagen dafür konkrete Formulierungen vor. Der Vorschlag der BPUK entspricht jenem, den sie in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2024 zur RPV-Vernehmlassung (Nr. 2024/54) gemacht hatte. Zudem gelte es, das Verhältnis zwischen Artikel 18a Absatz 3 RPG und Artikel 18a Absatz 4 RPG zu klären und klar festzulegen, wie weit gestalterische Anforderungen im Einzelfall gehen dürfen. Auch hier empfiehlt die BPUK, wie in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2024, einen neuen Artikel in der RPV aufzunehmen. Suissetec regt an, in einem Zusatzartikel klare Eckpunkte bzw. Kriterien für die Anbringung von Solaranlagen auf Kulturdenkmälern zu definieren.

− Zwei Organisationen (EspaceSuisse und SIA) begrüssen die Klarstellung in Absatz 2,

wonach Neu- oder Ersatzbauten ab der Bauabnahme als bestehend gelten. Damit werde die Abgrenzung zwischen Neu- und Ersatzbauten einerseits und bestehenden Bauten andererseits geregelt. Drei Kantone (BE, TG, VS) regen jedoch an, die Wendung «ab Bauabnahme» zu überprüfen, weil sich u. a. die Frage stellen könne, welche Baukontrolle oder Bauabnahme als massgebend zu betrachten sei.

Zwölf Organisationen (DAH, Heimatschutz AR, Heimatschutz BE, Heimatschutz BL, Heimatschutz GL, Heimatschutz SG/AI, Heimatschutz ZG, Patrimoine GE, Patrimoine JU, Patrimoine VD, SHS, SL) begrüssen die Stossrichtung, die Direktanwendung des ISOS gezielt dort zu präzisieren, wo dies im Interesse einer klaren Vollzugspraxis notwendig ist. Sie erachten jedoch die vorgeschlagene Formulierung von Artikel 32b Buchstabe b RPV als nicht optimal geeignet, das gesetzte Ziel zu erreichen. Für Ortsbild und Landschaft sei die optische Wirkung einer Solaranlage auf den Kontext massgebend, unabhängig davon, ob sie an einem bestehenden oder einem neuen Gebäude angebracht werde. Nach vertiefter juristischer Prüfung schlagen sie daher eine Ergänzung vor: Die Direktanwendung des ISOS sollte sich bei Solaranlagen ausschliesslich auf die Solaranlage selbst beziehen und nicht automatisch den gesamten Neubau erfassen. Damit bliebe der Schutz des Ortsbilds gewährleistet, während gleichzeitig verhindert würde, dass jedes Neubauprojekt aufgrund einer Solaranlage automatisch unter die Direktanwendung fiele.