Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2026/4: Änderung der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS (VISOS) und der Raumplanungsverordnung (RPV) · 18 Seiten

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Zudem gilt die Wendung «Zweck des Ortsbildteils» als unklar. Ein Dachverband (economiesuisse) und vier Organisationen (FSU, RWU, VGP ZH, ZHK) beantragen, auf sie zu verzichten. In Anlehnung an die geltende Fassung schlagen sie einen Alternativformulierung vor («... Elemente zu erhalten, welche die ursprüngliche Entstehung und die historische Entwicklung des Ortsbildteils illustrieren und für dessen Charakter wesentlich sind»). Zwei Organisationen (ES, ZHK) fordern die Rückkehr zum Begriff «Erbauungsgrund».

Ein Kanton (ZH) und eine Organisation (BPUK) fordern schliesslich eine präzise Umschreibung des Erhaltungsziels «C» im erläuternden Bericht, damit klar bleibe, in welchem Umfang der charakterprägende Bestand eines Ortsbildteils weiterhin zu erhalten sei und Kantone und Gemeinden die Bestimmung einheitlich, transparent und rechtssicher anwenden würden.

6.2 Art. 10 Abs. 1bis E-VISOS

18 Kantone (AG, AI, AR, AS, BE, BL, FR, GE, GR, JU, OW, NE, NW, SG, SO, TG, VD, ZH), eine Partei (GLP), ein Dachverband (SSV) und 46 Organisationen (Advokatur Mörikofer, AKD, AP, ARS, AS, BLS, BPUK, BSA, BSLA, Casafair, DAH, EIT.swiss, EKD/ENHK, ES, EspaceSuisse, FSU, GPV ZH, GSK, Holzbau, ICOMOS, JardinSuisse, Jermann, KSKA, NKS, NSP, RZU, SAM, SBB, SBV, SGV Gewerbe, SIA, Stadt Zürich, Stierli und Ruggli, SVBK, SVIT, VATG, VINTES, VIS, VKKS, VSE, VZI, WBG, WOHNEN, Zürich Anlagestiftung, Zurich Invest AG, Zürich Versicherungsgesellschaft) unterstützen ausdrücklich die Einschränkung der Direktanwendung auf ortsbildrelevante Vorhaben. Der Vorschlag sei robust, bringe schnell Entspannung und erhöhe die Rechts- und Planungssicherheit. Viele weisen aber darauf hin, dass die Formulierung des Artikels aus juristischer Sicht zwar nachvollziehbar sei, aber kompliziert aufgebaut und schwer verständlich. Sie sei entsprechend sprachlich und systematisch zu vereinfachen und klarer zu strukturieren. Drei Kantone (AR, OW, ZH), ein Dachverband (economiesuisse) und zwei Organisationen (SBV, ZHK) beantragen, auf die Formulierung im Bericht zum «Runden Tisch ISOS» vom 26. Juni 2025 zurückzukommen.

Drei Stimmen zeigen sich kritisch. Avocat Voisard und Patrimoine JU finden, der erste Satz von Artikel 10 Absatz 1bis E-VISOS sei unpräzis formuliert und lasse einen wesentlichen Interpretationsraum zu. Der zweite Satz, der jegliche Mitwirkung der Eidgenössischen Kommissionen ausschliesse, schaffe mehr Schwierigkeiten, als er löse. ES hat zudem erhebliche Zweifel, dass diese Neuregelung auf Stufe Verordnung genügend Rechtssicherheit schafft, insbesondere um missbräuchliche Einsprachen und Rekurse auch bei lärmschutzrechtlichen Bewilligungen oder im Zusammenhang mit Zweitwohnungen wirksam zu begrenzen. Seiner Meinung nach würde konsequenterweise die Direktanwendung des ISOS auf jene Fälle beschränkt, in denen der Bund oder verselbständigte Einheiten des Bundes als Bauherrschaften auftreten.

Mehrere der unterstützenden Stimmen sind der Ansicht, mit der vorgeschlagenen Formulierung werde das Ziel einer massgeblichen Vereinfachung in der Anwendung durch deutlich weniger Anwendungsfälle und ein möglichst einfaches Verfahren noch nicht vollumfänglich erfüllt. Folgende Anpassungsanträge werden gestellt:

− Ein Kanton (SH), ein Dachverband (SSV) und vier Organisationen (FSU, GPV ZH, Stadt

Zürich, WBG) ersuchen den Bundesrat, den Verweis auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b NHG zu streichen mit der Begründung, dass Letzterer trotz den im Erläuterungsbericht aufgeführten Beispielen dahingehend interpretiert werden könnte, dass die Erleichterungen nur für die im besagten NHG-Absatz genannten Bundesaufgaben Wirkung entfalten würden – auch wenn diese Aufzählung nicht abschliessend sei. Zudem schwäche der Verweis die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Artikels.

− Zwei Kantone (BE, SH), eine Partei (FDP), zwei Dachverbände (economiesuisse, SSV)

und 17 Organisationen (bauenschweiz, Centre Patronal, EIT.swiss, FSU, GPV ZH, Holzbau, RWU, RZU, SBV, SGV Gewerbe, Stadt Zürich, SVIT, USPI, WBG, Zürich Anlagestiftung, Zurich Invest AG, Zürich Versicherungsgesellschaft) beantragen, auf die