Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2026/4: Änderung der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS (VISOS) und der Raumplanungsverordnung (RPV) · 18 Seiten

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− Ein Kanton (SH), ein Dachverband (SSV) und drei Organisationen (FSU, Stadt Zürich,

WBG) fordern, dass in Artikel 11 VISOS oder im erläuternden Bericht festzuhalten sei, dass im Baubewilligungsverfahren ohne direkte Anwendung des ISOS keine zusätzliche Interessenabwägung erforderlich ist, sofern eine Interessenabwägung bereits auf Stufe der Nutzungs- oder Sondernutzungsplanung durchgeführt wurde.

− Ein Kanton (BE) beantragt, im neuen Absatz 3 «andere Interessen» durch «öffentliche

Interessen» zu ersetzen.

− Zwei Organisationen (FSU, Jermann) schlagen vor, den Titel von Artikel 11 in

«Berücksichtigung durch die Kantone und Gemeinden» umzubenennen, da im Artikel auch explizit Aussagen zur Anwendung der VISOS auf Gemeindeebene getätigt würden.

Zwei Organisationen (bauenschweiz, WOHNEN) plädieren schliesslich für die Erarbeitung einer Umsetzungshilfe, um die Kantone und Gemeinden bei der Anwendung zum Beispiel von Artikel 11 Absatz 3 zu unterstützen.

Während die Mehrheit der Stellungnehmenden der Ansicht ist, dass die Verordnungsänderung dazu beitragen kann, die Interessenabwägung durch die Kantone und Gemeinden systematisch und stufengerecht vorzunehmen, äussern sich zwei Organisationen (ES, SGV Gewerbe) zurückhaltender. Sie sind der Meinung, die vorgeschlagene Regelung bleibe insgesamt zu offen und unverbindlich. Die Praxis müsse zeigen, ob eine Regelung auf Stufe Verordnung die beabsichtigte Wirkung tatsächlich erreiche.

Demgegenüber befürchten ein Kanton (VD) und vier Organisationen (Avocat Voisard, DAH, Franz Weber, Patrimoine GE), dass das ISOS mit der Einführung von Absatz 3 geschwächt werde. Gemäss DAH sei sicherzustellen, dass die bewährte Bundesgerichtspraxis (sorgfältige und nachvollziehbare Interessenabwägung etc.) nicht über Bord geworfen werde. Es bestehe die Gefahr, dass die Einführung von Absatz 3 dazu führe, dass die von den Kantonen und Gemeinden vorgenommene Interessenabwägung in der Praxis regelmässig zugunsten einer Abweichung von den ISOS-Erhaltungszielen ausfalle und dies mit dem öffentlichen Interesse am Wohnungsbau begründet werde. Die Interessenabwägung verliere dadurch weitgehend ihre materielle Bedeutung und beschränke sich faktisch auf die Pflicht zur Begründung des Entscheids. Die Vollzugs- und Justizbehörden müssten daher darauf achten, dass die neue Bestimmung nicht zu einer schleichenden Schwächung der Schutzwirkung des ISOS führe. Weiter wird verlangt, dass der Bund die Kantone verpflichtet, ihn über jede Interessenabwägung in einem ISOS-Objekt sowie über deren Ergebnis zu informieren. Dadurch sollten insbesondere statistische Grundlagen geschaffen und ein Instrument zur Verfügung gestellt werden, mit dem die Wirksamkeit dieser Bestimmung überprüft werden könne. Avocat Voisard beantragt, auf Absatz 3 zu verzichten, weil es sich nicht um eine Ausführungsvorschrift nach Artikel 26 NHG handle, sondern um eine Ausnahme von einer in einem formellen Gesetz verankerten Regel (Art. 6 Abs. 1 NHG).

6.4 Art. 32b Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 E-RPV

14 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, GE, GR, NE, NW, SG, SO, TG, VD, ZG), eine Partei (GLP), zwei Dachverbände (economiesuisse, SSV) und 53 Organisationen (AKD, AP, ARS, AS, bauenschweiz, Casafair, Centre Patronal, EIT, ES, EspaceSuisse, FSU, GPV ZH, GSK, Heimatschutz AR, Heimatschutz BE, Heimatschutz BL, Heimatschutz GL, Heimatschutz SG/AI, Heimatschutz ZG, HEV, Holzbau, ICOMOS, Jermann, KSKA, NKS, NSP, Patrimoine GE, Patrimoine JU, Patrimoine VD, RWU, RZU, SAM, SBB, SBV, SGV Gemeinden, SGV Gewerbe, SHS, SIA, Stadt Zürich, SVBK, SVIT, USPI, VATG, VINTES, VIS, VKKS, VZI, WBG, WOHNEN, ZHK, Zürich Anlagestiftung, Zurich Invest AG, Zürich Versicherungsgesellschaft) begrüssen die Anpassung von Artikel 32b Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 RPV. Die Ersetzung der Baubewilligungspflicht durch eine Meldepflicht für Solaranlagen auf Neu- und Ersatzbauten in Gebieten und Baugruppen mit dem Erhaltungsziel «A» schaffe Rechtssicherheit hinsichtlich der bewährten Praxis und unterstütze die Energiewende.