Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
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3. Abschnitt: Funktionen der Plattform
Art. 14
Artikel 14 umschreibt die Funktionen der Plattform für den Datenaustausch. Diese stehen nur zur Verfügung, soweit das anwendbare Recht ihrer Nutzung nicht entgegensteht. Die Plattform schafft somit keinen eigenständigen Anspruch auf Daten und keine neue Grundlage für Datenbearbeitungen oder Datenzugriffe. Sie stellt vielmehr Funktionen bereit, mit denen zulässige Datenübertragungen einfach, sicher, kontrolliert und nachvollziehbar abgewickelt werden können.
Damit die Plattform im Datenraum der Land- und Ernährungswirtschaft ihre Wirkung entfalten kann, müssen die an einer Datenübertragung beteiligten Rollen und Voraussetzungen klar geregelt sein.
Die nachfolgende Abbildung veranschaulicht den Grundmechanismus einer Datenübertragung über die Plattform. Sie zeigt die Rollen der betroffenen Person als Datenproduzentin oder Datenproduzent, des Datenanbieters und des Datenbezügers sowie die zentralen Elemente einer Datenübertragung. Dazu gehören insbesondere der Vertrag zwischen Datenanbieter und Datenbezüger, die Verwaltung des Einverständnisses der betroffenen Person und die technische Übertragung der Daten über die Plattform.
Abbildung 10 Grundmechanismus einer Datenübertragung über die Plattform mit Datenproduzentin oder Datenproduzent, Datenanbieter, Datenbezüger, Datennutzungsvertrag, Einverständ-
nis und Datenübermittlung.
Datenanbieter und Datenbezüger müssen sich zur Einhaltung der Nutzungsbedingungen der Plattform verpflichten. Soweit keine rechtliche Grundlage für die Datenbearbeitung oder Datenbekanntgabe besteht, ist zudem das Einverständnis des Datenproduzenten, also der betroffenen Person erforderlich. Zusätzlich ist bei solchen Datenübertragungen ein Datennutzungsvertrag zwischen Datenanbieter und Datenbezüger abzuschliessen. Dieser regelt insbesondere, welche Daten zu welchem Zweck übermittelt und genutzt werden dürfen. Liegt das erforderliche Einverständnis vor und ist der Datennutzungsvertrag abgeschlossen, kann die Datenübertragung über die Plattform erfolgen.
Bei Datenbearbeitungen im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben gelten hingegen die jeweiligen spezialgesetzlichen Grundlagen. In diesen Fällen sind ein Datennutzungsvertrag und ein Einverständnis der betroffenen Person nur erforderlich, soweit das anwendbare Recht dies vorsieht.
Absatz 1 nennt die Kernfunktionen der Plattform.
Buchstabe a betrifft die Abwicklung von Verträgen zwischen Datenanbietern und Datenbezügern für den Datenaustausch. Solche Verträge regeln insbesondere, welche Daten zu welchem Zweck übermittelt und genutzt werden dürfen. Sie sind vor allem bei Datenübertragungen ohne Bezug zu öffentlichrechtlichen Aufgaben von Bedeutung.