Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
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gemäss Artikel 7 Absatz 7 tun. Zu den wesentlichen Bedingungen gehören insbesondere Vorgaben zu den zulässigen Datenformaten und Datenmengen, zur Verteilung der Kosten für die Anbindung an die Plattform sowie technische Spezifikationen. Damit werden die grundlegenden Rahmenbedingungen für eine einheitliche und zuverlässige Nutzung der Plattform festgelegt. Die Aufzählung in Absatz 2 ist nicht abschliessend.
Absatz 3 sieht vor, dass der Bundesrat das Bundesamt für Landwirtschaft ermächtigen kann, gestützt auf Absatz 2 die Bedingung zur Nutzung der Plattform festzulegen. Darin können insbesondere die für die Nutzung und den Betrieb erforderlichen technischen und organisatorischen Einzelheiten konkretisiert werden. Vor deren Festlegung hört das BLW die an der Trägerschaft beteiligten Kantone an.
Art. 16 Ausschluss von Nutzenden
Artikel 16 regelt, unter welchen Voraussetzungen natürliche und juristische Personen, die keine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllen, von der Nutzung der Plattform ausgeschlossen werden können.
Absatz 1 sieht vor, dass ein Ausschluss möglich ist, wenn diese Personen schwerwiegend oder wiederholt gegen die Nutzungsbedingungen verstossen. Der Ausschluss kann vorübergehend oder dauerhaft erfolgen. Damit erhält die Körperschaft ein Instrument, um den sicheren und ordnungsgemässen Betrieb der Plattform zu gewährleisten. Der Ausschluss muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere des Verstosses, eine allfällige Wiederholung sowie die Auswirkungen auf den Betrieb und die Sicherheit der Plattform.
Absatz 2 bestimmt, dass der Vorstand über den Ausschluss mit Verfügung entscheidet. Damit wird sichergestellt, dass der Entscheid rechtlich überprüfbar ist und den betroffenen Personen der Rechtsweg offensteht.
Art. 17 Datenschutz und Datensicherheit
Artikel 17 regelt das anwendbare Datenschutzrecht und die Anforderungen an die Datensicherheit im Zusammenhang mit dem Datenaustausch über die Plattform.
Absatz 1 stellt klar, welche rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzrechts zur Anwendung gelangen, soweit die Datenbearbeitung nicht bereits im für den jeweiligen Datenaustausch anwendbaren Recht geregelt ist. Die Bestimmung ist subsidiär ausgestaltet. Vorrang haben somit spezialgesetzliche Regelungen, die für eine bestimmte Datenbearbeitung oder Datenbekanntgabe gelten.
Bearbeitet eine Bundesbehörde Daten natürlicher Personen oder gibt sie solche Daten bekannt, richtet sich der Datenschutz nach dem Datenschutzgesetz des Bundes. Dasselbe gilt, wenn ein Datenaustausch unter Privaten erfolgt. In diesen Fällen ist somit Bundesdatenschutzrecht anwendbar.
Bearbeitet eine Bundesbehörde Daten juristischer Personen oder gibt sie solche Daten bekannt, richtet sich der Datenschutz nach den Artikeln 57r und 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG)57. Diese Bestimmungen sind massgebend, weil Daten juristischer Personen nicht vom Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes erfasst werden.
Bearbeitet hingegen eine kantonale Behörde Daten oder gibt sie Daten bekannt, richtet sich der Datenschutz nach der jeweiligen kantonalen Datenschutzgesetzgebung. Damit bleibt die Zuständigkeit der Kantone für ihre eigenen Datenbearbeitungen gewahrt.
Die Plattform ändert somit nichts daran, welches Datenschutzrecht für die jeweilige Datenbearbeitung gilt. Massgebend bleibt, wer die Daten bearbeitet oder bekannt gibt und ob spezialgesetzliche Regelungen bestehen.
Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, die Anforderungen an die Datensicherheit zu regeln. Damit soll ein hohes Datensicherheitsniveau für die Plattform sichergestellt werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die allgemeinen Schutzziele der Informationssicherheit, namentlich Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Nachvollziehbarkeit. Der Bundesrat orientiert sich dabei an allgemein anerkannten Standards.