Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

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Bei Datenflüssen zwischen Gemeinwesen, namentlich zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen sind Verträge rechtlich nicht in jedem Fall zwingend erforderlich. Ein fehlender Vertrag soll einen spezialgesetzlich vorgesehenen Datenfluss nicht blockieren. Der Abschluss von Verträgen über die Plattform bleibt jedoch ein Grundprinzip, um Datenflüsse zu steuern, zu organisieren und die massgebenden Rahmenbedingungen transparent festzuhalten.

Buchstabe b sieht vor, dass die Plattform den Austausch von Daten zwischen Privaten ermöglichen kann, auch wenn dieser nicht in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Pflichten erfolgt. Diese Funktion steht unter dem Vorbehalt der Voraussetzung nach Artikel 2. Sie erlaubt es, die Plattform auch für Datenflüsse entlang der gesamten Wertschöpfungskette nutzbar zu machen. Es entsteht daraus keine Pflicht zur Nutzung oder zur Datenbekanntgabe. Voraussetzung für den konkreten Datenaustausch bleibt das Einverständnis der betroffenen natürlichen oder juristischen Person zur Datenübertragung.

Buchstabe c betrifft die Bekanntgabe von Daten der Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden an Private ausserhalb öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Pflichten. Auch in diesen Fällen richtet sich die Zulässigkeit der Datenbekanntgabe weiterhin nach dem anwendbaren Recht oder nach dem erforderlichen Einverständnis der betroffenen Person und setzt das Vorhandensein eines entsprechenden Vertrages voraus.

Buchstabe d betrifft die Verwaltung der Einverständniserklärung durch die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen. Diese Funktion ist zentral, wenn ein Datenaustausch nicht zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und Pflichten erfolgt und keine andere Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung oder Datenbekanntgabe besteht. Das Einverständnis kann durch die betroffene Person verwaltet und widerrufen werden. Ein Widerruf wirkt nur für die Zukunft. Bereits rechtmässig übertragene Daten bleiben davon unberührt.

Buchstabe e betrifft die eigentliche Übermittlung der Daten zwischen Datenanbieter und Datenbezüger. Die Plattform stellt dafür den sicheren, kontrollierten und nachvollziehbaren Übertragungsweg bereit.

Absatz 2 ermöglicht weitere Funktionen der Plattform. Dazu können insbesondere Funktionen zur finanziellen Entschädigung für übermittelte Daten, zur Anonymisierung oder Verschlüsselung von Daten aus angebundenen Informationssystemen sowie zur Gewährleistung erhöhter Anforderungen an die Datensicherheit gehören. Damit kann die Plattform weiterentwickelt und an künftige Bedürfnisse angepasst werden.

Absatz 3 hält fest, dass die Plattform für die Authentifizierung und Autorisierung der Nutzenden entsprechende Dienste des Bundes nutzen muss (aktuell beispielsweise AGOV). Damit soll eine einheitliche und sichere Identifikation und Berechtigungsprüfung gewährleistet werden.

Gemäss Absatz 4 muss die Plattform Schnittstellen nach den Vorgaben des EMBAG) bereitstellen. Massgebend ist insbesondere Artikel 13 EMBAG, der Vorgaben zu Schnittstellen für den elektronischen Datenaustausch enthält. Damit soll sichergestellt werden, dass die Plattform interoperabel ausgestaltet wird und an bestehende sowie künftige elektronische Behördenleistungen angebunden werden kann.

4. Abschnitt: Nutzung, Datenschutz und Datensicherheit sowie Haftung

Art. 15 Nutzung

Artikel 15 regelt, wer die Plattform nutzen kann und zu welchem Zweck eine Nutzung möglich ist. Er führt ausserdem aus, dass der Bundesrat die wesentlichen Bedingungen für die Nutzung der Plattform regelt und das BLW ermächtigen kann, die allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen.

Absatz 1 legt fest, dass Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die Plattform zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft nutzen können. Die Datenbearbeitung richtet sich dabei weiterhin nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Grundlagen. Die Plattform schafft keine neue materielle Grundlage für die Datenbearbeitung, sondern stellt den technischen und organisatorischen Übertragungsweg bereit. Die Bestimmung begründet zudem keine Pflicht der Behörden, die Plattform zu nutzen.

Absatz 2 überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die wesentlichen Bedingungen für die Nutzung der Plattform auf Verordnungsstufe festzulegen (vgl. Artikel 21). Er kann dies auf Anregen des Vorstandes