Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
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Absatz 2 verpflichtet den Bundesrat, der Bundesversammlung Bericht zu erstatten und die notwendigen Massnahmen zu beantragen. Damit wird sichergestellt, dass die Ergebnisse der Evaluation politisch beurteilt und allfällige Anpassungen rechtzeitig eingeleitet werden können.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Ausführungsbestimmungen
Artikel 21 ermächtigt den Bundesrat, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Damit kann er die Einzelheiten regeln, die für den Vollzug des Gesetzes notwendig sind.
Art. 22 Referendum und Inkrafttreten
Absatz 1 hält fest, dass das Gesetz dem fakultativen Referendum untersteht.
Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, das Inkrafttreten zu bestimmen.
5 Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2030-2033
5.1 Ausgangslage
Nach Artikel 6 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 werden die finanziellen Mittel für die wichtigsten Aufgabenbereiche der Agrarpolitik in Form von Zahlungsrahmen mit einfachem Bundesbeschluss für höchstens vier Jahre bewilligt. Mit den Zahlungsrahmen legt das Parlament die Höchstbeträge der Zahlungskredite für die verschiedenen Aufgabenbereiche fest. Es signalisiert damit die Bereitschaft, die vorgesehenen Mittel im Rahmen der Budgetbeschlüsse zu bewilligen.
Die Ausgaben für die Landwirtschaft wurden in der vorangehenden Vierjahresperiode (2026–2029) in die drei Zahlungsrahmen «Produktionsgrundlagen», «Produktion und Absatz» und «Direktzahlungen» gemäss den agrarpolitischen Instrumenten aufgeteilt. Diese Struktur und die Zuordnung der Kredite zu den drei Zahlungsrahmen sollen beibehalten werden. Die Zahlungsrahmen umfassen diejenigen Transferzahlungen (Kredite), die direkt auf der Stufe Landwirtschaft zur Erreichung der agrarpolitischen Ziele eingesetzt werden.
Die meisten Massnahmen des LwG werden durch die drei landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen abgedeckt. In Tabelle 10 wird aufgezeigt, welche Massnahmen innerhalb der Zahlungsrahmen mit den einzelnen Krediten des Voranschlags 2026 finanziert werden.
Tabelle 10: Innerhalb der drei Zahlungsrahmen finanzierte Massnahmen (in Millionen CHF).
Kredite Voranschlag Massnahmen; Gesetzesgrundlagen
2026
Zahlungsrahmen Produktionsgrundlagen
Strukturver- 104,3 Beiträge für Bodenverbesserungen, landwirtschaftliche Gebäude und Probesserungen jekte zur regionalen Entwicklung (PRE); Art. 87 LwG 0,0 Investitionskredite; Art. 87 LwG Risikoma- 4,4 Beiträge an Prämien von Ernteversicherungen; Art. 86b LwG nagement Pflanzen- und 47,6 Beiträge zur Förderung der Pflanzen- und Tierzucht Art. 24, Art. 140–146, Tierzucht Art. 147a und 147b LwG Beratungswe- 12,9 Finanzhilfen an die Beratungszentrale Agridea, an überregional tätige Besen ratungsdienste und für die Vorabklärung von gemeinschaftlichen Projektinitiativen sowie Finanzhilfen an Projekte und spezifische Beitragsgesuche; Art. 136 LwG