Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 97Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 1 bestimmt den Vorstand als Führungsorgan der Körperschaft. Ihm kommt damit die Steuerungsverantwortung auf strategischer Ebene zu.

Absatz 2 regelt die Zusammensetzung des Vorstands. Dieser besteht aus je zwei Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone. Damit wird auch im Vorstand eine paritätische Vertretung von Bund und Kantonen sichergestellt.

Absatz 3 legt fest, dass das WBF und das EDI je eine Vertreterin oder einen Vertreter des Bundes bestimmen. Diese streben ebenfalls eine einvernehmliche Haltung des Bundes an. Kommt im Einzelfall dennoch keine einheitliche Haltung zustande, erfolgt die Klärung über die ordentlichen Hierarchie- und Entscheidungswege innerhalb der Bundesverwaltung.

Absatz 4 sieht vor, dass der Vorsitz alle drei Jahre zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone wechselt. Damit wird die gemeinsame Verantwortung von Bund und Kantonen für die Körperschaft auch in der Leitung des Vorstands abgebildet.

Absatz 5 regelt die Beschlussfassung. Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Damit wird verhindert, dass bei fehlender Mehrheit ein Entscheid zustande kommt.

Absatz 6 umschreibt die Aufgaben des Vorstands. Er entwickelt die strategischen Ziele zur Weiterentwicklung der Plattform, ist für die Finanzplanung zuständig und beaufsichtigt die Geschäftsstelle. Zudem entscheidet der Vorstand über den Ausschluss von der Nutzung der Plattform nach Artikel 16. Der Vorstand nimmt damit die zentralen Führungs- und Steuerungsaufgaben der Körperschaft wahr.

Die Bestimmung in Absatz 7 gibt dem Vorstand die Möglichkeit, dem Bundesrat Änderungen der wesentlichen Bedingungen für die Nutzung der Plattform vorzuschlagen. Damit können insbesondere Erfahrungen aus dem Betrieb sowie neue technische oder organisatorische Anforderungen aufgenommen werden. Die Entscheidungskompetenz über eine Anpassung der Nutzungsbedingungen verbleibt beim Bundesrat (vgl. Artikel 15).

Absatz 8 ermöglicht es dem Vorstand, einen Dritten mit dem Betrieb der Geschäftsstelle zu beauftragen. Aktuell ist vorgesehen, eOperations Schweiz AG als Dienstleistungserbringerin für Bund, Kantone und Gemeinden mit dieser Aufgabe zu betrauen. Durch die Beauftragung eines Dritten kann die Körperschaft auf bestehende fachliche, technische und organisatorische Kompetenzen zurückgreifen. Die Verantwortung für die Aufsicht über die Geschäftsstelle verbleibt beim Vorstand.

Art. 8 Geschäftsstelle

Artikel 8 regelt die Aufgaben der Geschäftsstelle. Sie nimmt die operativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Plattform wahr und stellt sicher, dass die Plattform im Alltag betrieben und nach den Vorgaben des Vorstands weiterentwickelt wird.

Absatz 1 weist der Geschäftsstelle die Verantwortung für den Betrieb der Plattform zu. Dazu gehören insbesondere die Koordination des laufenden Betriebs, die organisatorische Begleitung der Nutzung sowie die Umsetzung der Vorgaben des Vorstands. Die Geschäftsstelle handelt dabei im Auftrag der Körperschaft und unter Aufsicht des Vorstands.

Absatz 2 listet die zentralen Aufgaben der Geschäftsstelle auf.

Nach Buchstabe a stellt die Geschäftsstelle die Weiterentwicklung der Plattform sicher. Sie bereitet die fachlichen, organisatorischen und technischen Grundlagen vor, koordiniert die notwendigen Arbeiten und sorgt dafür, dass die Plattform entsprechend den strategischen Vorgaben weiterentwickelt wird.

Buchstabe b weist der Geschäftsstelle das Vertrags- und Finanzmanagement einschliesslich Rechnungsstellung zu. Sie übernimmt damit zentrale administrative Aufgaben der Körperschaft und sorgt für eine geordnete Abwicklung der vertraglichen und finanziellen Abläufe. Das Vertragsmanagement kann namentlich Verträge zur Nutzung der Plattform sowie Verträge betreffen, die für Betrieb, Wartung oder Weiterentwicklung der Plattform erforderlich sind.

Nach Buchstabe c erstellt die Geschäftsstelle die Jahresrechnung. Sie bereitet damit die finanzielle Berichterstattung zuhanden der zuständigen Organe vor.