Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 99Fedlex · Erläuternder Bericht
richt (Verwaltungsgerichtsgesetz)56 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig gegen Verfügungen von Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. Die Körperschaft fällt in diesem Umfang unter diese Bestimmung.
Art. 12 Gewinn, Vermögen, Steuerbefreiung
Artikel 12 regelt den Umgang der Körperschaft mit Gewinn und Vermögen sowie ihre steuerliche Behandlung. Die Bestimmung trägt dem Charakter als öffentlich-rechtliche Körperschaft Rechnung, die die Plattform als gemeinsame, nicht gewinnorientierte Infrastruktur von Bund und Kantonen betreibt und weiterentwickelt.
Absatz 1 hält fest, dass die Körperschaft keinen Gewinn anstrebt. Die Plattform soll nicht gewinnorientiert betrieben werden, sondern der sicheren, verlässlichen und effizienten Datenübertragung in der Land- und Ernährungswirtschaft dienen. Allfällige Einnahmen, insbesondere aus Nutzungsgebühren, sollen deshalb nicht der Gewinnerzielung dienen, sondern zur Finanzierung des Betriebs und der Weiterentwicklung der Plattform verwendet werden.
Die Körperschaft darf Vermögen nur so weit aufbauen, als dies für den Betrieb und die Weiterentwicklung der Plattform sowie zur Sicherstellung der Liquidität notwendig ist. Damit wird ermöglicht, dass die Körperschaft über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um laufende Verpflichtungen zu erfüllen, Investitionen in die Weiterentwicklung vorzunehmen und Schwankungen bei Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Gleichzeitig wird verhindert, dass über den notwendigen Bedarf hinaus Vermögen aufgebaut wird.
Absatz 2 befreit die Körperschaft von der Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden. Dies entspricht ihrem öffentlich-rechtlichen und nicht gewinnorientierten Charakter. Ihre Mittel sollen für den Betrieb und die Weiterentwicklung der Plattform verwendet werden.
Vorbehalten bleiben die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben. Für diese Abgaben gelten die jeweiligen bundesrechtlichen Bestimmungen. Die Steuerbefreiung entbindet die Körperschaft daher nicht von allfälligen Pflichten nach diesen Spezialgesetzen.
Art. 13 Vorgehen bei Austritten aus der Vereinbarung
Artikel 13 regelt das Vorgehen, wenn ein Kanton aus der Vereinbarung austreten will. Die Bestimmung stellt sicher, dass ein Austritt möglich ist, ohne den Bestand und den Betrieb der Körperschaft unmittelbar zu gefährden.
Absatz 1 sieht vor, dass jedes Gemeinwesen mit einer Frist von drei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahrs aus der Vereinbarung austreten kann. Die Frist ermöglicht es der Körperschaft und den verbleibenden Mitgliedern, die organisatorischen und finanziellen Folgen des Austritts rechtzeitig zu klären.
Absatz 2 hält fest, dass ein Austritt nicht automatisch zur Auflösung der Körperschaft führt. Die Körperschaft kann somit grundsätzlich weiterbestehen, auch wenn einzelne Gemeinwesen aus der Vereinbarung austreten.
Absatz 3 regelt den Fall, dass nach einem Austritt nicht mehr so viele Kantone in der Körperschaft vertreten sind, dass durch sie mindestens zwei Drittel der ständigen Wohnbevölkerung repräsentiert werden. In diesem Fall entscheidet die Versammlung über das weitere Vorgehen. Sie kann beschliessen, dass die verbleibenden Mitglieder die Kosten gemäss dem Schlüssel nach Artikel 19 tragen, oder dass die Körperschaft aufgelöst wird. Die Bestimmung stellt sicher, dass die finanziellen Folgen eines Austritts transparent sind und die verbleibenden Mitglieder beurteilen können, ob sie die entstehenden Kosten weiterhin tragen wollen und können.
Absatz 4 stellt klar, dass geleistete Beiträge bei einem Austritt nicht zurückerstattet werden. Damit wird verhindert, dass ein Austritt zu Rückforderungsansprüchen gegenüber der Körperschaft führt und deren finanzielle Stabilität beeinträchtigt.
56 SR 173.32