Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

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Nach Buchstabe e kann die Vereinbarung das Vorgehen im Streitfall regeln. Damit soll sichergestellt werden, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen den beteiligten Gemeinwesen nach einem vorgängig festgelegten Verfahren behandelt werden können.

Art. 5 Organe

Artikel 5 legt die Organe der öffentlich-rechtlichen Körperschaft fest. Die Körperschaft verfügt über eine Versammlung, einen Vorstand, eine Geschäftsstelle und eine Revisionsstelle.

Die Versammlung ist das oberste Organ der Körperschaft. Der Vorstand ist das Führungsorgan und nimmt die zentralen Steuerungs- und Aufsichtsaufgaben wahr. Die Geschäftsstelle ist für den Betrieb der Plattform verantwortlich und erfüllt die operativen Aufgaben. Die Revisionsstelle prüft die Rechnungsführung der Körperschaft.

Die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Organe werden in den nachfolgenden Bestimmungen näher geregelt.

Art. 6 Versammlung

Artikel 6 regelt Zusammensetzung, Aufgaben und Beschlussfassung der Versammlung. In ihr sind der Bund sowie alle Kantone vertreten, die Partei der Vereinbarung sind. Damit wird sichergestellt, dass die an der Körperschaft beteiligten Gemeinwesen in den grundlegenden Fragen mitwirken können.

Absatz 1 legt fest, dass die Versammlung das oberste Organ der Körperschaft ist. Ihr kommen damit die grundlegenden Entscheidungs- und Aufsichtsfunktionen innerhalb der Körperschaft zu.

Absatz 2 regelt die Zusammensetzung der Versammlung. Der Bund ist mit zwei Vertreterinnen oder Vertretern vertreten. Jeder Kanton, der Partei der Vereinbarung ist, bestimmt ebenfalls zwei Vertreterinnen oder Vertreter. Dadurch wird eine institutionelle Mitwirkung aller beteiligten Gemeinwesen gewährleistet.

Absatz 3 zählt die unübertragbaren Aufgaben der Versammlung auf. Dazu gehören insbesondere die Wahl und Abberufung zentraler Funktionen und Organe, die Genehmigung der strategischen Ziele und der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstands sowie der Erlass des Geschäftsreglements. Die Versammlung entscheidet zudem über Änderungen oder die Aufhebung der Vereinbarung, über das Vorgehen beim Austritt von Mitgliedern sowie über die Höhe allfälliger Gebühren. Diese Aufgaben betreffen die grundlegende Steuerung, Organisation und Kontrolle der Körperschaft und sollen deshalb nicht auf andere Organe übertragen werden können.

Absatz 4 sieht vor, dass die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes bei der Wahl der kantonalen Vertreterinnen und Vertreter im Vorstand kein Stimmrecht haben. Damit wird sichergestellt, dass die Kantone ihre Vertretung im Vorstand selbst bestimmen können.

Absatz 5 regelt die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes. Diese werden durch den Bundesrat gewählt. Das WBF und das EDI unterbreiten dem Bundesrat je einen Wahlvorschlag. Damit wird der fachliche Bezug der Bundesvertretung zur Land- und Ernährungswirtschaft sowie zu den betroffenen Vollzugsbereichen sichergestellt.

Absatz 6 regelt die Stimmverhältnisse und die Beschlussfassung. Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes verfügen zusammen über gleich viele Stimmen wie die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone zusammen. Damit wird ein Gleichgewicht zwischen Bund und Kantonen hergestellt. Zugleich wird sichergestellt, dass Beschlüsse nur zustande kommen, wenn sie eine Mehrheit erreichen.

Absatz 7 stellt sicher, dass der Bund in der Versammlung mit einer einheitlichen Haltung auftritt. Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes legen ihre Haltung vor der Beschlussfassung einvernehmlich fest. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Bundesrat.

Art. 7 Vorstand

Artikel 7 regelt die Stellung, Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstands. Der Vorstand ist das Führungsorgan der Körperschaft. Er ist für die strategische und finanzielle Planung der Körperschaft zuständig und beaufsichtigt die Geschäftsstelle.