Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

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Buchstabe d betrifft die Vorbereitung der Sitzungen und Entscheide des Vorstands. Die Geschäftsstelle stellt dem Vorstand die für seine Entscheide erforderlichen fachlichen, organisatorischen und finanziellen Grundlagen zur Verfügung. Sie hat im Vorstand eine beratende Funktion; die Entscheidungskompetenz verbleibt jedoch beim Vorstand, soweit das Gesetz oder die Vereinbarung diese ihm zuweist. Die Geschäftsstelle nimmt in beratender Funktion an den Vorstandssitzungen teil, hat jedoch kein Stimmrecht.

Art. 9 Revisionsstelle

Artikel 9 regelt die Wahl und die Aufgaben der Revisionsstelle. Die Revisionsstelle dient der finanziellen Kontrolle der Körperschaft und trägt dazu bei, eine ordnungsgemässe Rechnungsführung sicherzustellen.

Absatz 1 sieht vor, dass die Revisionsstelle von der Versammlung für drei Jahre gewählt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wenn möglich soll die Finanzkontrolle einer Partei der Vereinbarung gewählt werden. Damit kann auf bestehende fachliche Kompetenzen eines beteiligten Gemeinwesens zurückgegriffen werden.

Absatz 2 bestimmt, dass die Revisionsstelle eine ordentliche Revision unter sinngemässer Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Obligationenrechts durchführt. Dadurch wird ein anerkannter Prüfstandard festgelegt, ohne die Körperschaft unmittelbar dem privatrechtlichen Revisionsrecht zu unterstellen.

Art. 10 Eintragung ins Handelsregister

Absatz 1 stellt klar, dass die Körperschaft in das Handelsregister des Ortes einzutragen ist, an dem sie ihren Sitz hat.

Absatz 2 hält fest, dass die Eintragung deklaratorische Wirkung hat. Die Rechtspersönlichkeit der Körperschaft entsteht somit nicht erst mit dem Handelsregistereintrag, sondern bereits mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung nach Artikel 3 Absatz 5. Der Handelsregistereintrag macht die bereits entstandene Rechtspersönlichkeit nach aussen sichtbar.

Absatz 3 regelt, dass mit der Anmeldung zur Eintragung die Vereinbarung einzureichen ist. Wird die Vereinbarung später angepasst, ist dem Handelsregisteramt jeweils eine neue vollständige Fassung einzureichen. Damit wird sichergestellt, dass das Handelsregisteramt über eine aktuelle und vollständige Version der Vereinbarung verfügt.

Art. 11 Anwendbares Recht

Artikel 11 stellt klar, dass für zentrale Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Körperschaft Bundesrecht gilt. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil die Körperschaft gemeinsam von Bund und Kantonen getragen wird und die Plattform für den Datenaustausch kantonsübergreifend genutzt werden soll. Unterschiedliche kantonale Regelungen sollen die Erfüllung der Aufgaben der Körperschaft nicht erschweren.

Buchstabe a stellt klar, dass für die Körperschaft in Bezug auf die Öffentlichkeit der Verwaltung, den Datenschutz und die Datensicherheit Bundesrecht gilt. Dies betrifft insbesondere den Zugang zu amtlichen Dokumenten der Körperschaft, die Bearbeitung von Personendaten durch die Körperschaft sowie die Informationssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Buchstabe b erklärt das Bundesrecht über öffentliche Beschaffungen für anwendbar. Damit wird sichergestellt, dass Beschaffungen, welche die Körperschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben tätigt, nach einheitlichen bundesrechtlichen Vorgaben erfolgen.

Buchstabe c betrifft die Archivierung. Für Unterlagen, die bei der Erfüllung der Aufgaben der Körperschaft entstehen oder bearbeitet werden, gilt Bundesrecht. Damit wird eine einheitliche Regelung zur Aufbewahrung, Archivierung und allfälligen Ablieferung von Unterlagen gewährleistet.

Buchstabe d regelt den Rechtsweg. Soweit die Körperschaft in Erfüllung ihr übertragener öffentlichrechtlicher Aufgaben des Bundes Verfügungen erlässt, richtet sich der Rechtsweg nach Bundesrecht. Nach Artikel 33 Buchstabe h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-