Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

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Art. 18 Haftung

Artikel 18 regelt die Haftung für Schäden, die durch den Betrieb der Plattform widerrechtlich entstehen.

Absatz 1 erklärt das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz; VG)58 für anwendbar. Damit gelten einheitliche Haftungsregeln des Bundes. Dies ist sachgerecht, weil die Körperschaft gemeinsam von Bund und Kantonen getragen wird und keinem Kanton aufgrund des Sitzes der Körperschaft eine Sonderstellung zukommen soll. Die Körperschaft haftet mit ihrem eigenen Vermögen.

Absatz 2 schliesst die Ausfallhaftung des Bundes nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a des Verantwortlichkeitsgesetzes aus. An ihre Stelle tritt die Kostenaufteilung zwischen Bund und Kantonen nach Artikel 19. Damit wird berücksichtigt, dass die Körperschaft nicht allein dem Bund zuzurechnen ist, sondern gemeinsam von Bund und Kantonen getragen wird.

5. Abschnitt: Finanzierung der Plattform

Art. 19

Artikel 19 regelt die Finanzierung der Plattform. Die Bestimmung unterscheidet zwischen der Finanzierung der Kosten für Betrieb und Weiterentwicklung durch Bund und Kantone und der Möglichkeit, gegenüber bestimmten Nutzerinnen und Nutzern Nutzungsgebühren zu erheben.

Absatz 1 legt fest, dass die Kosten für den Betrieb und die Weiterentwicklung der Plattform vom Bund und von den Kantonen paritätisch getragen werden. Bund und Kantone übernehmen damit je die Hälfte der entsprechenden Kosten. Diese Regelung weicht spezialgesetzlich von der Kostenlogik des EMBAG ab, wonach die Kosten grundsätzlich anteilsmässig nach Nutzung zu tragen sind. Die Abweichung ist sachgerecht, weil die Finanzierung der Plattform mit der paritätischen Steuerung der Körperschaft korrespondiert: Bund und Kantone tragen die Plattform gemeinsam, beteiligen sich hälftig an den Kosten und wirken in der Körperschaft gleichgewichtig mit.

Die Aufteilung des kantonalen Kostenanteils unter den beteiligten Kantonen wird nicht im Gesetz selbst geregelt. Sie ist Gegenstand der Vereinbarung beziehungsweise der Regelung zwischen den Kantonen. Damit bleibt den Kantonen der erforderliche Spielraum, eine sachgerechte und von ihnen gemeinsam getragene Kostenverteilung festzulegen.

Absatz 2 sieht vor, dass die Körperschaft gegenüber Nutzerinnen und Nutzern, die nicht einem Gemeinwesen angehören, das Mitglieder der Körperschaft ist, Nutzungsgebühren erheben kann. Die Erhebung von Nutzungsgebühren steht insbesondere dort im Vordergrund, wo solche Nutzerinnen und Nutzer die Plattform für eigene Zwecke oder für die Bereitstellung datenbasierter Dienstleistungen nutzen. Die Bestimmung begründet jedoch keine Pflicht, in jedem Fall Gebühren zu erheben. Sie schafft vielmehr die gesetzliche Grundlage, damit die Körperschaft entsprechende Gebühren vorsehen kann. Die Festlegung der Höhe allfälliger Gebühren erfolgt durch die Versammlung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe g.

6. Abschnitt: Evaluation

Art. 20

Artikel 20 regelt die Evaluation der Plattform.

Absatz 1 verpflichtet den Bundesrat, erstmals acht Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung und danach alle vier Jahre zu überprüfen, ob die Plattform zweckmässig und wirksam ist und wirtschaftlich betrieben wird. Operativ wird die Evaluation durch die Geschäftsstelle in Auftrag gegeben und von der Versammlung zuhanden des Bundesrats gutgeheissen.

Die Evaluation soll je nach Evaluationsfokus aufzeigen, ob die Plattform die angestrebten Ziele erreicht, ob sie das auf eine wirtschaftliche Weise tut, ob sich die organisatorischen, technischen und finanziellen Regelungen bewähren, die Nachhaltigkeit gewährleistet ist und ob Anpassungsbedarf besteht.

58 SR 170.32