Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Land ein besonderes Interesse am Erhalt der WTO als multilaterales Regelwerk. Die Interessen der Schweiz umfassen neben den Defensivinteressen beim Marktzugang und der Inlandstützung klassische Themen wie zum Beispiel Exportrestriktionen und Exportwettbewerb sowie ein verbesserter Schutz von geografischen Herkunftsangaben, aber auch neuere Themen wie der Einbezug der Nachhaltigkeit.

EU

Im Mai 2025 konnten die Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU zum Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU (Bilaterale III) formell abgeschlossen werden. Auch das bilaterale Landwirtschaftsabkommen vom 21. Juni 1999 ist Teil dieses Pakets. Dieses wurde um den Bereich der Lebensmittelsicherheit erweitert. Das Landwirtschaftsabkommen von 1999 wird in Zukunft in zwei Teile gegliedert sein: Einen Agrarteil und einen Teil zur Lebensmittelsicherheit, der den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum regelt.

Die Schweiz bleibt in der Ausgestaltung ihrer Agrarpolitik eigenständig. Auch der bestehende Grenzschutz (inkl. Zölle und Kontingente) bleibt unverändert. Im Juni 2025 hat der Bundesrat die Abkommen mit der EU gutgeheissen und am 13. März 2026 die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Der Agrarteil wird die im aktuellen Abkommen bereits geltenden Anhänge zu gegenseitigen Zollzugeständnissen (Anhänge 1 und 2), zum Käsefreihandel (Anhang 3), zum Handel mit Weinbauerzeugnissen (Anhang 7) und Spirituosen (Anhang 8), zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln aus ökologischem Landbau (Anhang 9), zur Anerkennung von Kontrollen zur Einhaltung von Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (Anhang 10) sowie zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (Anhang 12) enthalten. Diese Anhänge wurden inhaltlich nicht geändert und gelten wie bisher. Sie sind von der dynamischen Übernahme des Rechts nicht betroffen.

Der gemeinsame Lebensmittelsicherheitsraum umfasst die bereits vom aktuellen Agrarabkommen abgedeckten Bereiche Pflanzengesundheit (Anhang 4), Futtermittel (Anhang 5), Saatgut (Anhang 6) sowie den Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen, einschliesslich Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Anhang 11). Neu hinzu kommt der Handel mit Lebensmitteln nicht-tierischen Ursprungs und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Ausserdem ermöglicht das Abkommen der Schweiz den Zugang zur Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und zu relevanten EU-Netzwerken (insb. RASFF). Die neuen institutionellen Elemente sind im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit geregelt und gelten nur für den Bereich der Lebensmittelsicherheit. Es sieht die dynamische Rechtsübernahme von EU-Recht und gleichzeitig das Recht vor, an der Ausarbeitung künftiger EU-Rechtsvorschriften in den vom Protokoll abgedeckten Bereichen mitzuwirken («Decision shaping»). Die bestehenden Ausnahmen des aktuellen Landwirtschaftsabkommens (z. B. Tiertransitverbot auf der Strasse) werden beibehalten oder konnten erweitert werden (insb. für gentechnisch veränderte Organismen, GVO). Zudem konnten neue Ausnahmen, insbesondere im Bereich des Tierschutzes, ausgehandelt und die Verpflichtung zur Angabe des Herkunftslandes für in der Schweiz verkaufte Lebensmittel beibehalten werden.

Aufgrund der engen Handelsbeziehungen ist für die Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft von Relevanz, wie sich die agrarpolitischen Rahmenbedingungen in der EU entwickeln. Im Juli 2025 legte die Kommission ihre Vorschläge für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) 2028–2034 vor. Die grundlegenden agrarpolitischen Ziele der EU und der Schweiz bleiben auch mit den geplanten Reformschritten vergleichbar. Weiterhin bestehen bleibt ein wesentlicher Unterschied bezüglich Höhe der Agrarstützung. Die heutige Struktur der GAP mit zwei Säulen und der Finanzierung aus zwei unterschiedlichen Fonds soll abgelöst werden. Neu würde die GAP durch einen Fonds für national-regionale Partnerschaften (NRP-Fonds) finanziert, dessen Gelder auch für die Kohäsionspolitik, die Fischerei sowie Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten verwendet würde. Die Finanzierung durch die EU soll vor allem für das zentrale Instrument der flächenbezogenen Einkommensstützung 100 Prozent betragen. Die meisten anderen Massnahmen sollen durch die Mitgliedstaaten co-finanziert werden (darunter auch die heutigen Umwelt- und Klimamassnahmen der ersten Säule, die heute zu 100 Prozent gemeinschaftlich finanziert sind). Damit soll der Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten grösser werden. Wieviel Geld schliesslich für die Landwirtschaft eingesetzt wird, hängt von den Entscheiden des angelaufenen Verhandlungsprozesses zwischen Mitgliedstaaten