Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

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durchgehend verwendet. Das Parlament hat den Bundesrat im Rahmen der Legislaturplanung 2023– 2027 beauftragt, eine Strategie «Wassermanagement – Trockenperioden, Starkniederschläge, Qualität der Wasserversorgung, Schutz der Wasserlebensräume» bis 2027 zu verabschieden. Mit der nationalen Wassermanagement-Strategie soll erreicht werden, dass der Bund, die Kantone, die Gemeinden und weitere relevante Akteure die nachhaltige Bewirtschaftung der Wasserressourcen stärken.

Klima

Die gesetzlichen Grundlagen für die Klimapolitik der Schweiz sind das Klima- und Innovationsgesetz (KlG) sowie das CO2-Gesetz mit den zugehörigen Verordnungen (Klimaschutz- und CO2-Verordnung). Das KlG bildet den Rahmen für die mittel- bis längerfristige Klimapolitik der Schweiz. Dessen Kern ist die Vorgabe, dass die Schweiz bis 2050 Netto-Null THG-Emissionen erreichen soll. Entsprechend sind ambitionierte Richtwerte für die Sektoren Gebäude, Verkehr und Industrie für die Zeithorizonte 2040 und 2050 festgelegt. Für die Zielerreichung sind auch die THG-Emissionen der übrigen Sektoren so weit wie möglich zu vermindern. Die verbleibenden THG-Emissionen – aus der Landwirtschaft, der Zementherstellung und der Kehrichtverbrennung – muss die Schweiz durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien (NET) im In- und Ausland ausgleichen.

Das aktuelle CO2-Gesetz bildet die erste Etappe zur Umsetzung der Ziele des KlG. Ziel ist die Halbierung der THG-Emissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 und eine Reduktion im Durchschnitt über die Jahre 2021–2030 um mindestens 35 %. Das CO2-Gesetz verpflichtet den Bund überdies, Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu koordinieren. Die Strategie für die Anpassung an den Klimawandel und der zugehörige Aktionsplan bilden den Rahmen dazu. Gestützt auf das CO2-Gesetz ist seit 2025 ein neues Förderprogramm für Anpassungsmassnahmen («Adapt+») in Kraft. Dieses stellt Finanzhilfen an ausgewählte Projekte zur Verfügung.

Im Herbst 2025 hat der Bundesrat zwei Aussprachen über die Klimapolitik nach 2030 geführt. Das UVEK wurde beauftragt, bis Ende Juni 2026 eine Vorlage für das revidierte CO2-Gesetz ab 2030 sowie für das Rahmengesetz auszuarbeiten.

Für die Landwirtschaft sind weder im KIG noch im CO2-Gesetz bzw. in den zugehörigen Verordnungen Richtwerte enthalten oder vorgesehen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Landwirtschaft ihre THG-Emissionen mindestens in der Höhe des in der langfristigen Klimastrategie 2050 der Schweiz definierten Absenkpfads reduziert (Reduktion der Treibhausgasemissionen der landwirtschaftlichen Produktion im Inland gegenüber 1990 um mindestens 40 Prozent). Der Bundesrat hat in seinen Aussprachen über die Klimapolitik nach 2030 festgehalten, dass die Massnahmen zur Reduktion der Emissionen der Landwirtschaft auch weiterhin im Rahmen der Agrarpolitik umgesetzt werden sollen.

Erneuerbare Energien

Mit dem Ziel, den Ausbau der Produktion von erneuerbarem Strom zu beschleunigen, hat der Bundesrat die Revision des Energiegesetzes (EnG) mit einer Anpassung der relevanten Verordnungen per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Diverse Änderungen betreffen auch die Landwirtschaft. So werden Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch mit einem Investitionsbeitrag bis 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten und Biomassenanlagen mit einem Investitionsbeitrag bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten unterstützt. Zusätzlich werden Biomassenanlagen mit einem Betriebskostenbeitrag unterstützt. Per 1. Januar 2025 ist das erste Paket des Bundesgesetzes für eine sichere Stromversorgung in Kraft getreten. Mit diesen neuen Bestimmungen wurde eine gleitende Marktprämie für gewisse Photovoltaik- und Biomasseanlagen eingeführt, inklusive jene der Landwirtschaft. Sie sichert den Erlös für den ins Stromnetz eingespeisten Strom ab. Neu gibt es bei Biogasanlagen einen Wärmebonus. Das zweite Paket des Bundesgesetzes für eine sichere Stromversorgung tritt per 1. Januar 2026 in Kraft. Verteilnetzbetreiber müssen den Strom, der von Stromproduktionsanlagen ins Netz eingespeist wird (inkl. jene der Landwirtschaft), abnehmen und angemessen vergüten.

Biodiversität

Im Dezember 2025 verabschiedete der Bundesrat den zweiten Aktionsplan (AP SBS II) zur Umsetzung der Strategie Biodiversität Schweiz, der von 2025 bis 2030 gilt. Er adressiert gezielt bestehende Defizite,