Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
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Milchverwerter wären verpflichtet, bei einer Unterschreitung des Referenzpreises eine Abgabe in der Höhe der an die Produzenten ausgerichtete Zulage für verkäste Milch zu bezahlen. Diese Lösung soll sicherstellen, dass es für die Milchverwerter wirtschaftlich nicht attraktiv ist, für verkäste und mit Zulagen subventionierte Milch einen Preis zu bezahlen, der unter dem europäischen Preisniveau liegt. Das gilt insbesondere, wenn der tiefe Milchpreis massgebend durch die Auszahlung der Zulage für verkäste Milch an die Produzierenden ermöglicht wird.
➔ Artikel 38a
Die beantragte Neuregelung bedingt, dass Milchverwerterinnen und Milchverwerter, die den Referenzpreis unterschreiten möchten, dies dem BLW anzeigen und dafür die dafür vorgesehene Abgabe entrichten. Tun sie dies nicht, soll der Verstoss mit einer Belastung geahndet werden können.
➔ Art. 169 Abs. 1bis
Gleichzeitig soll die Zulage für verkäste Milch um 2 Rp./kg und die Zulage für Fütterung ohne Silage um 1 Rp./kg erhöht werden. Die Erhöhung entspricht somit der Teuerung seit der Einführung der beiden Zulagen im Jahr 1999.
➔ Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 3
3.1.2.5 Viehwirtschaft Abgabe Überschreitung Höchstbestände
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstbestände hat der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin gemäss Artikel 47 eine jährliche Abgabe zu entrichten. Nach Absatz 2 legt der Bundesrat die Abgabe so fest, dass die Haltung überzähliger Tiere unwirtschaftlich ist. Die Höhe der Abgabe in Artikel 20 Höchstbestandesverordnung (HBV)19 ist deshalb entsprechend hoch ausgestaltet. Ob die Haltung der überzähligen Tiere tatsächlich unwirtschaftlich ist, hängt jedoch davon ab, ob die Abgabe die gesamte Dauer der unbewilligten Haltung überzähliger Tiere abdeckt. Bisher ist nicht klar geregelt und in der Rechtsprechung auch nicht entschieden, ob eine Abgabe rückwirkend für mehrere Jahre erhoben werden darf.
Beantragte Neuregelung
Damit der gesetzliche Zweck – die Unwirtschaftlichkeit der Haltung überzähliger Tiere – erfüllt wird, muss klargestellt werden, dass die Abgabe rückwirkend erhoben werden kann. Würde die Abgabe nur für ein einziges Jahr erhoben (das Jahr der Kontrolle), während die Überschreitung tatsächlich über mehrere Jahre angedauert hat, kann trotz Abgabe ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil entstehen.
➔ Artikel 47 Absatz 2bis
Qualitätseinstufung Fleisch
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Gestützt auf Artikel 49 LwG kann der Bund für bestimmte Fälle die Qualitätseinstufung durch eine neutrale Stelle vorsehen und die Ermittlung des Schlachtgewichts regeln. Um der Motion 21.3896 Dettling gerecht zu werden, soll neben der Qualitätseinstufung, die schon bisher öffentlich-rechtlich ermittelt (Art. 49 LwG) und erfasst (Art. 2 und 3 der Schlachtviehverordnung, SV)20 wurde, neu auch das Schlachtgewicht öffentlich-rechtlich erfasst werden. Angesichts der Korrelation zwischen der Qualitätseinstufung und dem Schlachtgewicht sowie der Tatsache, dass beide Grössen wesentliche preisbestimmende Merkmale darstellen, besteht kein sachlicher Grund, diese unterschiedlich zu behandeln.
Beantragte Neuregelung
Die öffentlich-rechtliche Ermittlung und Erfassung von Qualitätseinstufung und Schlachtgewicht, sind Voraussetzungen, damit allen ehemaligen Tierhalterinnen und Tierhalter die Einsicht in die entspre-