Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
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Betrieb entfallen damit die Aufzeichnungspflichten in den entsprechenden Bereichen. Für die Vollzugsbehörden (Auszahlung von Direktzahlungen, Auswertungen) sollen grundsätzlich nur die pro Betrieb berechneten Indikatoren sichtbar sein. Die zur Berechnung der Indikatoren notwendigen Daten sollen in der Konsequenz nur für die Bewirtschaftenden sicht- und nutzbar sein. Ausgenommen sind Rekursfälle, die eine Überprüfung notwendig machen können. Die angestrebte Wirkung von ergebnisorientierten Direktzahlungen soll mindestens auf dem aktuellen Niveau beibehalten werden. Mehrleistungen können basierend auf höheren Indikatorwerten neu sogar höher abgegolten werden. Die Beurteilung, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, soll mit Machbarkeitsstudien geprüft werden. Bei einer genügenden Praxis- und Vollzugsreife sollen ergebnisorientierte Direktzahlungen ab 2030 schrittweise massnahmenbasierte Programme ablösen.
Weitere Rahmenbedingungen sollen die Betriebsleitenden unterstützen, ihren grösseren Handlungsspielraum nutzen zu können. Dazu zählen eine Stärkung der Beratung (siehe Ziff. 3.1.5.2), Massnahmen zum Schutz der Kulturen (siehe Ziff. 3.1.6.1) oder die Förderung besonders nachhaltiger Technologien (siehe Ziff. 3.1.4.3).
3.1.3.1 Voraussetzungen Einhaltung anderer Gesetzgebungen
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Die Verbindungen des Direktzahlungssystems zu anderen Gesetzgebungen sind unterschiedlich und auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe geregelt. Die Einhaltung von landwirtschaftsrelevanten Bestimmungen der Tierschutz-, Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetzgebung ist eine spezifische, auf Gesetzesstufe festgelegte Voraussetzung zum Bezug von Direktzahlungen (Art. 70a Abs. 1 Bst. c LwG). Ebenfalls ist der ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) eine Voraussetzung nach Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe b LwG. Der ÖLN seinerseits beinhaltet Bestimmungen anderer Gesetzgebungen, wie beispielsweise die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) (Art. 70a Abs. 2 Bst. d LwG). Ferner wird die artgerechte Nutztierhaltung in Artikel 70a Absatz 2 Buchstabe a LwG als Bestimmung des ÖLN aufgeführt. In der Direktzahlungsverordnung wird diese gesetzliche Grundlage mit der Anforderung zur Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung umgesetzt. Sowohl im ÖLN als auch bei bestimmten Beitragstypen gibt es auf Verordnungsstufe weitere Verbindungen zu anderen rechtlichen Bestimmungen, die bereits als Voraussetzung zum Bezug von Direktzahlungen im Landwirtschaftsgesetz aufgeführt sind. Die Ausbringung und Lagerung von Hofdüngern als Bestandteil des ÖLN in der Direktzahlungsverordnung ist eine Bestimmung der Umweltschutzgesetzgebung, die als Voraussetzung zum Bezug von Direktzahlungen in Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe c LwG enthalten ist. Weiter wird die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Naturschutzflächen aus dem NHG in den Sömmerungsbestimmungen der Direktzahlungsverordnung erwähnt.
Diese Verbindungen des LwG zu anderen Gesetzgebungen haben für den Vollzug des Direktzahlungssystems folgende Auswirkungen: Sind es Bestimmungen, die im ÖLN oder bei Direktzahlungsprogrammen explizit aufgeführt sind, führen die bei einer Kontrolle festgestellten Verstösse zu unmittelbaren Kürzungen von Direktzahlungen. Sind sie hingegen als generelle Voraussetzung zum Bezug von Direktzahlungen in der Gesetzgebung verankert, braucht es eine Verfügung mit der Feststellung eines Verstosses der zuständigen Behörde, damit Direktzahlungen gekürzt werden können. Sämtliche anderen Gesetzgebungen weisen Strafbestimmungen auf, so dass Verstösse sanktioniert werden können.
Die Verbindungen von anderen Gesetzgebungen mit dem Direktzahlungssystem sollen vereinheitlicht und kohärenter als bisher geregelt werden.
Beantragte Neuregelung
Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen des NHG sollen wie bereits die Tierschutz-, Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetzgebung als generelle Voraussetzung für den Bezug von Direktzahlungen aufgeführt werden. Im Falle von Verstössen gegen Bewirtschaftungsbestimmungen des NHG (Inventare von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung) können Direktzahlungen somit gekürzt werden, wenn dies mit einem rechtskräftigen Entscheid, mindestens mit einer