Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
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Verfügung der zuständigen Vollzugsbehörde, festgestellt worden ist. Gleichzeitig soll die bisherige Bestimmung zur vorschriftsgemässen Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz aus dem ÖLN (Art. 70a Abs. 2 Bst d LwG) gestrichen werden. Die Streichung aus dem ÖLN hat geringe Auswirkungen und der Natur- und Heimatschutz wird nicht geschwächt, zumal gesamtschweizerisch im Jahre 2024 nur 5 Verstösse zu Kürzungen von Direktzahlungen führten. Die Kontrolle im Bereich NHG kann wie heute durchgeführt werden. Neu braucht es zum Kürzen von Direktzahlungen aber eine Verfügung, was einen gewissen Vollzugsaufwand seitens der Kantone bedingt. Ergänzend muss das NHG auch in Artikel 170 Absatz 2bisLwG neu aufgeführt werden.
Die Tierschutzgesetzgebung als Bestimmung des ÖLN soll hingegen beibehalten werden. Die gesetzliche Vorgabe einer artgerechten Nutztierhaltung soll wie bisher in der Direktzahlungsverordnung mit der Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung umgesetzt werden. Sämtliche Tierwohlprogramme bauen auf den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes auf, weisen materiell jedoch strengere Anforderungen auf. Es wäre deshalb widersprüchlich, wenn Finanzhilfen für Tierwohlbeiträge ausgerichtet würden, obschon die Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung nicht eingehalten wären. Die explizite Aufführung im ÖLN rechtfertigt sich auch, weil 2024 beinahe 2000 Betriebe Tierschutzverstösse aufwiesen. Die Tierschutzgesetzgebung bleibt gesetzestechnisch weiterhin in der Auflistung der generellen Voraussetzungen, weil dies für die Sömmerungsbetriebe relevant bleibt. Der Umwelt- und Gewässerschutz bleibt weiterhin im ÖLN aufgrund von spezifischen Bestimmungen zur Düngerbilanz, zur Biodiversität, zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, zur Fruchtfolge und Bodenbedeckung im Ackerbau relevant.
Verweise auf Gesetzgebungen in der Direktzahlungsverordnung, die bereits als Voraussetzung zum Bezug von Direktzahlungen im LwG aufgeführt sind, sollen aufgehoben werden. Hierzu gehört die Ausbringung und Lagerung von Hofdüngern als Bestimmung des ÖLN, was eine Bestimmung der Umweltschutzgesetzgebung ist. Die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Naturschutzflächen in der Sömmerung ist eine Bestimmung aus der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, die neu als Voraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen im LwG aufgenommen werden soll. Ungeachtet dieser Entflechtung müssen die Kantone diese Gesetzgebungen weiterhin wie bisher vollziehen und können auch die Kontrollen verschiedener Gesetzgebungen weiterhin zusammen durchführen. Gestützt auf die Verordnung über die Koordination der Kontrollen muss die Grundkontrolle zur Ausbringung und Lagerung von Hofdüngern wie bisher mit anderen Bereichen (Direktzahlungen, Tierschutz, Gewässerschutz) koordiniert werden.
Tabelle. 4: Übersicht Einhaltung anderer Gesetzgebungen als Voraussetzung für die Direktzah-
lungen Stand 2026 AP30+ (neu)
Regelung im LwG Regelung im LwG
• Einhaltung der landwirtschaftsrelevanten Bestimmun- • Einhaltung der landwirtschaftsrelevanten Bestimmungen gen der Gewässerschutz-, Umweltschutz und Tier- der Gewässerschutz-, Umweltschutz-, Tierschutz- sowie schutzgesetzgebung der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung
• Der ökologische Leistungsnachweis umfasst: • Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
o Eine artgerechte Nutztierhaltung o Eine artgerechte Nutztierhaltung
o Die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Ob-
jekten in Inventaren von nationaler Bedeutung
nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über
den Natur- und Heimatschutz
Direktzahlungsverordnung Direktzahlungsverordnung
• Die für die landwirtschaftliche Produktion massgeben- • Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung müs- Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung müssen sen eingehalten werden. eingehalten werden.
• Die Luftverunreinigungen, die insbesondere durch das
Lagern und Ausbringen von flüssigen Hofdüngern ver-
ursacht werden, sind nach den Vorgaben der Luftrein-
halteverordnung zu begrenzen.
• Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirt-
schaftet werden
➔ Art. 70a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. d und Art. 170 Abs. 2bis