Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 53Fedlex · Erläuternder Bericht

zahlungskurs) zur Berechtigung von Direktzahlungen ausreicht. Diese Sonderregelung ist zweckdienlich, damit die Bewirtschaftung im Berggebiet erleichtert wird. Unverändert weitergeführt werden soll, dass während dreier Jahre nach einem Todesfall die Erben keine Ausbildungsanforderung erfüllen müssen. Diese Ausnahme ist zweckdienlich, weil ein Todesfall meist unverhofft eintrifft und die wirtschaftliche Weiterbewirtschaftung sichergestellt werden muss. Dass die Ehefrau oder der Ehemann im Falle des Erreichens des Pensionsalters des bisherigen Bewirtschafters, respektive Bewirtschafterin, keine Ausbildungsanforderung erfüllen muss, entfällt hingegen. Die Pensionierung ist lange im Voraus bekannt und es gibt daher keine sachlichen Gründe für eine solche Ausnahme. Die höheren Ausbildungsanforderungen, die spezifischen Ausnahmen fürs Berggebiet und für den Todesfall sowie die Übergangsbestimmung sollen im Jahre 2033 in Kraft treten (IKT). Damit bleibt genug Zeit für die Umstellung und Erfüllung der höheren Anforderungen.

Tabelle 7: Übersicht Änderungen Ausbildungsanforderungen für Bewirtschafter und Bewirt-

schafterinnen von Ganzjahresbetrieben Stand 2027 AP30+ (neu)

Grundsatz allgemein im LwG Regelung im LwG (IKT ab 2033)

• Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn der Be- • EFZ Landwirtschaft oder Bäuerin/bäuerlicher Haushaltwirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine land- leiter mit Fachausweis oder höhere Ausbildung in diewirtschaftliche Ausbildung verfügt sen Berufen

Besitzstandswahrung bisherige Beitragsbezügerinnen und -bezüger (keine zusätzlichen Ausbildungsanforde-Sachliche Regelung in der Direktzahlungsverordnung

rungen)

• Landwirtschaftliche Grundbildung, Bäuerin mit Fach- • Bundesrat kann im Berggebiet und beim Tode des bisausweis oder andere Grundbildung plus landwirt- herigen Bewirtschafters oder der bisherigen Bewirtschaftliche Weiterbildung oder praktische Tätigkeit schafterin Ausnahmen in der Direktzahlungsverord-Landwirtschaftsbetrieb nung festlegen

• Keine Ausbildungsanforderung für Betriebe im Berg- Ausnahmen in der Direktzahlungsverordnung ab 2033

gebiet unter 0,50 SAK • Ausnahmeregelung für Betriebe im Berggebiet (Neben-

• Keine Ausbildungsanforderung für Erben und Erben- erwerb weniger als 0,8 SAK): EFZ in einem Beruf ausgemeinschaft im Todesfall (drei Jahre) serhalb Landwirtschaft plus landwirtschaftliche Weiter-

• Ausnahme bei der Betriebsübernahme durch die bildung (Direktzahlungskurs)

Ehepartnerin oder den Ehepartner bei Erreichen der • Keine Ausbildungsanforderung: Erben und Erbenge-Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters oder der meinschaft im Todesfall während drei Jahre.

bisherigen Bewirtschafterin

➔ Art. 70a Abs. 1 Bst. h und Abs. 3 Bst. d, Art. 187f

Bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Die Direktzahlungen werden gemäss BV und LwG an bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe ausgerichtet. Seit der Umsetzung der Agrarpolitik 2002 im Jahre 1999 werden juristische Personen (inklusive Gemeinden und Kantone) als Bewirtschafterinnen von Ganzjahresbetrieben grundsätzlich von Direktzahlungen ausgeschlossen, weil sie aufgrund der Rechtsform als nichtbäuerlich aufgefasst werden. Sie erhalten aber die Biodiversitätsbeiträge und seit 2014 auch die Landschaftsqualitätsbeiträge (Art. 70a Abs. 3 Bst. e LwG). Diese Ausnahme begründete der Bundesrat damit, dass die Erhaltung der Biodiversität und der Landschaftsqualität zwei wichtige gemeinwirtschaftliche Leistungen sind, die flächendeckend erbracht werden sollen. Für alle Beiträge berechtigt ist die sogenannte «bäuerliche Familien AG oder GmbH», wenn das Kapital und die Stimmrechte zu mindestens zwei Dritteln (AG), respektive drei Vierteln (GmbH) bei den natürlichen Personen liegen, die den Betrieb im Sinne eines Selbstbewirtschafters führen und die Anforderungen für die Beitragsberechtigung der natürlichen Personen erfüllen. Die Ausbildungsanforderung und die Altersgrenze müssen grundsätzlich sämtliche Personen der Familien AG oder GmbH erfüllen, die eine leitende Funktion innehaben (Verwaltungsrat, Direktor, Geschäftsführer). Alle juristischen Personen, die einen Sömmerungsbetrieb führen, sind demgegenüber vollumfänglich beitragsberechtigt.

Infolge der Interpellation 18.3486 Streiff-Feller hat der Bundesrat die Förderung von «bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben» nach Artikel 104 Absatz 2 BV mit Direktzahlungen rechtlich abklären