Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
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Direktzahlungen für Flächen in Bauzonen
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Mit der AP14-17 wurden die Flächen in Bauzonen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschiedenen wurden, von den Direktzahlungen ausgeschlossen. Für Flächen, die vorher ausgeschieden wurden, können indessen weiterhin unter gewissen Bedingungen Direktzahlungen ausgerichtet werden. Flächen in Bauzonen werden mittlerweile recht zügig überbaut oder bleiben als Freihaltezonen oder Grünzonen nach kantonalem Recht für die landwirtschaftliche Nutzung langfristig erhalten. Die für die Direktzahlungsberechtigung unterschiedliche Handhabung von bis 2013 und ab 2014 ausgeschiedenen Bauzonen-Flächen ist im Vollzug sehr aufwändig.
Beantragte Neuregelung
Flächen in Bauzonen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden, sollen nicht mehr von den Direktzahlungen ausgeschlossen werden. Neu gelten für alle Flächen in der Bauzone die Bestimmungen in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung für Flächen in Bauzonen, die vor 2014 rechtskräftig ausgeschieden wurden. Mit der Aufhebung werden alle landwirtschaftlich genutzten Flächen in Bauzonen gleichbehandelt und der Vollzug vereinfacht. Für nicht erschlossene Baulandflächen können bei einer landwirtschaftlichen Nutzung grundsätzlich Direktzahlungen ausgerichtet werden; für erschlossene Baulandflächen hingegen nicht.
Tabelle 5: Übersicht Änderung bei den Direktzahlungen für Flächen in Bauzonen Stand 2026 AP30+ (neu)
Regelung im LwG für Fläche in Bauzonen, die nach dem Regelung im LwG aufgehoben
1. Januar 2014 rechtgültig ausgeschieden wurden
• Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn die Flä-
chen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttre-
ten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der
Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wur-
den
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
• Für nicht erschlossenes Bauland, das bis zum Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden ist, • Für nicht erschlossenes Bauland werden Direktzahlunwerden Direktzahlungen ausgerichtet, wenn: gen ausgerichtet, wenn:
o landwirtschaftliche Nutzung der Hauptzweck ist o landwirtschaftliche Nutzung der Hauptzweck ist
o zusammenhängend bewirtschaftete Fläche min- o zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindesdestens 25 Aren misst und tens 25 Aren misst und
o das Bauland im Eigentum oder gepachtet ist. o das Bauland im Eigentum oder gepachtet ist.
• Erschlossenes Bauland, gilt nicht als landwirtschaft- • Erschlossenes Bauland, gilt nicht als landwirtschaftliliche Nutzfläche und es werden keine Direktzahlun- che Nutzfläche und es werden keine Direktzahlungen gen ausgerichtet. ausgerichtet.
➔ Art. 70a Abs. 1 Bst. d
Eintrittsschwelle
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Um Direktzahlungen beziehen zu können, muss ein Betrieb heute mindestens 0,2 Standardarbeitskräfte (SAK) ausweisen. Dieser Schwellenwert ist sehr niedrig angesetzt und umfasst damit auch viele Zuerwerbs- und Nebenerwerbsbetriebe, bei denen die Strukturkosten oft überdurchschnittlich hoch sind und eine professionelle Bewirtschaftung oft nicht gegeben ist.
Beantragte Neuregelung
Die minimale Eintrittsschwelle von Betrieben für die Berechtigung zu Direktzahlungen soll per 2033 für Betriebe im Talgebiet von 0,2 auf 0,5 SAK erhöht werden. Das Talgebiet umfasst die Tal- und Hügelzone. Betriebe unter 0,5 SAK können als Nebenerwerbsbetriebe eingestuft werden, weil der Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin in der Regel weniger als die Hälfte der Arbeitszeit auf dem Betrieb arbeitet. Der Bundesrat schlägt vor, die minimalen Eintrittsschwellen gleich wie bei den Strukturverbesserungen im Gesetz festzulegen. Er sieht vor, dass per 2033 die gesetzlichen, minimalen Eintrittsschwellen umgesetzt werden. Eine Erhöhung der Eintrittsschwelle für Betriebe im Berggebiet von aktuell 0,2 SAK ist