Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
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nicht vorgesehen, um die Bewirtschaftung von peripheren Flächen nicht zu gefährden. Das Flächenwachstum der Bergbetriebe ist häufig nur beschränkt möglich.
Tabelle 6: Übersicht Änderungen SAK-Eintrittsschwelle für die Direktzahlungen Stand 2027 AP30+ (neu)
Grundsatz allgemein im LwG Regelung im LwG
• Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn ein Min- • Mindestarbeitsaufkommen 0,2 SAK für Betriebe im
destarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf Berggebiet und 0,5 SAK für Betriebe im Talgebiet
dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird.
Direktzahlungsverordnung
• Mindestarbeitsaufkommen 0,2 SAK für alle Betriebe
➔ Art. 70a Abs. 1 Bst. e und Art. 187f Abs. 2
Landwirtschaftliche Ausbildung
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Die Anforderung einer landwirtschaftlichen Ausbildung kann heute mit einem Abschluss einer beruflichen Grundbildung (Eidg. Berufsattest EBA oder Eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ) im Berufsfeld Landwirtschaft oder einer höheren Berufsbildung als Bäuerin oder bäuerlicher Haushaltleiter (Fachausweis) erfüllt werden. Ebenfalls erfüllen höhere Ausbildungen in diesen Berufen die Ausbildungsanforderungen. Gleichgestellt ist eine berufliche Grundbildung in einem anderen Beruf, ergänzt mit einem Direktzahlungskurs oder ergänzt mit einer praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren auf einem Landwirtschaftsbetrieb (Art. 4 Abs. 2 DZV).
Gemäss Berufsbildungssystematik befähigt der Abschluss der Grundbildung mit einem EFZ zur Ausübung des Berufs. Erst in der höheren Berufsbildung kommen jedoch die betriebswirtschaftlichen Führungsthemen (Wirtschaftlichkeit des Betriebs, Personalführung usw.) substanziell zum Tragen. Nur rund ein Drittel der Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter verfügt heute über einen Abschluss der höheren Berufsbildung, weit weniger als bei Gewerbetreibenden und übrigen Selbstständigen.
Die Gesellschaft und die Branchenpartner erwarten insbesondere von jenen Landwirtinnen und Landwirten, die Direktzahlungen erhalten, eine nachhaltige Wirtschaftsweise im umfassenden Sinn. Die OdA AgriAliForm (10 Mitgliedorganisationen aus dem Berufsfeld Land- und Pferdewirtschaft) sowie die Kantone fordern ebenfalls im Grundsatz höhere Anforderungen an die Ausbildung. In einem immer anspruchsvoller werdenden Umfeld ist die Ausbildung von zunehmender Wichtigkeit, um erfolgreich und nachhaltig sowie auf den Markt ausgerichtet einen Betrieb leiten zu können. Auch die höhere Selbstverantwortung und insbesondere ein stärker ergebnisorientiertes Direktzahlungssystem bedingen gut ausgebildete Berufsleute die den so gewonnen Handlungsspielraum nutzen können.
Beantragte Neuregelung
Weil die Herausforderungen in der Betriebsführung anspruchsvoller werden, sollen neue Direktzahlungsbezüger in Zukunft mindestens ein EFZ aus dem Berufsfeld Landwirtschaft (siehe Verordnung des SBFI vom 23. Mai 2025 über die berufliche Grundbildung der Berufe mit EFZ im Berufsfeld «Landwirtschaft»21) oder den Fachausweis als Bäuerin oder bäuerlicher Haushaltsleiter vorweisen. Ebenfalls erfüllen höhere Ausbildungen in diesen Berufen zur Berechtigung von Direktzahlungen. Für Bewirtschaftende, die im Jahr vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung bereits Direktzahlungen erhalten, sollen diese neuen Bestimmungen nicht gelten (Übergangsbestimmung zur Besitzstandswahrung). Dadurch wird die Sozialverträglichkeit der Änderung sichergestellt.
Die Ausbildungsanforderungen sollen neu im LwG aufgeführt werden. Der Bundesrat erhält die Kompetenz, Ausnahmen für Betriebe im Berggebiet oder beim Todesfall eines bisherigen Bewirtschafters oder einer Bewirtschafterin zu definieren. Der Bundesrat wird im Rahmen des Verordnungspakets zur Umsetzung der AP30+ vorschlagen, dass für Betriebe im Berggebiet mit weniger als 0,8 SAK ein EFZ in einem nicht-landwirtschaftlichen Beruf ergänzt mit einer landwirtschaftlichen Weiterbildung (Direkt-