Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
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dass Tierbestände aus mehreren Produktionsstätten aufgrund von Eigentums- oder Bewirtschaftungsstrukturen zusammengezählt werden müssen. Solche Strukturen sind auch durch Kontrollen nicht einfach aufzudecken.
➔ Ziffer 3.1.2.4
Art. 49 Abs. 2 Bst. b und c
Mit der Anpassung von Artikel 49 Absatz 2 Buchstaben b und c werden die beiden Grössen «Qualitätseinstufung» und «Schlachtgewicht» beide öffentlich-rechtlich erfasst und ermittelt. Dies bildet, zusammen mit Artikel 165gbis, die Voraussetzung, um die Forderungen der Motion 21.3896 Dettling erfüllen zu können. Für die Begründung des öffentlich-rechtlichen Interesses an dieser Neuregelung wird auf die Erläuterungen zu Artikel 165gbisverwiesen.
➔ Ziffer 3.1.2.5
Art. 70 Abs. 1
Direktzahlungen zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen sollen explizit auch an juristische Personen ausgerichtet werden.
➔ Ziffer 3.1.3.1
Art. 70 Abs. 2 Bst. f
Der Übergangsbeitrag wird ersatzlos aufgehoben.
➔ Ziffer 3.1.3.1
Art. 70a Abs. 1 Bst. c
Die Einhaltung der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung wird neu als Voraussetzung zum Bezug von Direktzahlungen aufgenommen.
➔ Ziffer 3.1.3.1
Art. 70a Abs. 1 Bst. d
Der Ausschluss spezifischer Flächen in Bauzonen wird aufgehoben.
➔ Ziffer 3.1.3.1
Art. 70a Abs. 1 Bst e
Die minimalen SAK-Eintrittsschwellen werden neu per 2033 ins Gesetz aufgenommen.
➔ Ziffer 3.1.3.1
Art. 70a Abs. 1 Bst. h und Abs. 3 Bst. d
Die Grundsätze der Ausbildungsanforderungen werden neu per 2033 auf Gesetzesebene geregelt. Der Bundesrat erhält in Absatz 3 Buchstabe d die Kompetenz zum Festlegen bestimmter Ausnahmen.
➔ Ziffer 3.1.3.1
Art. 70a Abs. 1bis
In Artikel 70a Absatz 1bissoll festgelegt werden, welche Betriebe bzw. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen namentlich nicht als bäuerlich gelten und deshalb keine Direktzahlungen erhalten sollen. Insbesondere sind Holdinggesellschaften nicht zu Beiträgen berechtigt. Holdings werden nicht als bäuerlich wahrgenommen. Sowohl die Rechtsprechung als auch die Gesellschaft machen eine enge Verbindung zwischen der Familie und dem Betrieb, der Arbeitsort ist und das Einkommen ermöglicht. Als Idealbild dient immer noch der sogenannte bäuerliche Familienbetrieb. Da sich aber wirtschaftliche Bedingungen und das Umfeld in den letzten 25 Jahren wesentlich verändert haben, ist eine Anpassung zur Auslegung des Begriffs «bäuerlich» erforderlich. Dabei sollen aber die im LwG zu definierenden Grenzen eingehalten werden.
Der Bundesrat hat mit Artikel 70a Absatz 3 Buchstabe b mit Verweis auf Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe a weiterhin den Auftrag, Werte und Anforderungen für bäuerliche Betriebe festzulegen. Er sieht vor, den