Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

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Bereich der beitragsberechtigten juristischen Personen in der Direktzahlungsverordnung auszudehnen und auch die Anforderungen an die bisherigen Familien AGs und GmbHs zu senken.

➔ Ziffer 3.1.3.1

Art. 70a Abs. 2 Bst. d

Die Bestimmung wird aufgehoben. Die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung wird als Voraussetzung in Artikel 70a Abs. 1 Bst. c aufgeführt.

➔ Ziffer 3.1.3.1

Art. 70a Abs. 3 Bst. c-f

Buchstabe d räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, für die Ausbildungsanforderungen Ausnahmen festzulegen. Vorgesehen ist:

- Betriebe im Berggebiet mit weniger als 0,8 SAK. Die Ausbildungsanforderung ist auch erfüllt, wenn ein nicht-landwirtschaftliches EFZ vorhanden ist, das mit dem erfolgreich abgeschlossenen Direktzahlungskurs ergänzt ist.

- Beim Tod eines bisherigen Bewirtschafters oder einer bisherigen Bewirtschafterin bleibt die Ausnahme währen drei Jahren für die Erben oder Erbengemeinschaft unverändert bestehen.

Buchstabe e bildet die Grundlage für die Umsetzung der schrittweisen Reduktion durch den Bundesrat. Die Reduktion soll ab dem Grenzwert von 100 000 Franken Direktzahlungen umgesetzt werden. Der Beitrag für die regionale Biodiversität und Landschaftsqualität (BrBL) muss zu mindestens 10% durch die Kantone kofinanziert werden. Eine reduzierte Auszahlung dieser Beiträge des Bundes müsste gleichzeitig zu einem reduzierten Betrag des Kantons führen. Das würde zu grossen administrativen Aufwänden führen und die Kantone könnten die finanziellen Aufwände nicht mehr exakt planen. Deshalb wird der BrBL von der Reduktion ausgenommen. Der Zusatzbeitrag wird auch ausgenommen. Er berechnet sich aus der Restgrösse des verfügbaren Kredits. Eine Reduktion auch dieses Teils würde dessen Berechnung stark verkomplizieren. Ausserdem werden über den Zusatzbeitrag keine hohen Beträge pro Betrieb ausgerichtet.

Die bisherigen Buchstaben c (Begrenzung der Beiträge pro SAK) und f (Abstufung der Beiträge nach Fläche) werden aufgehoben.

➔ Ziffer 3.1.3.1

Art. 71 Abs. 1 Bst. a

Der Offenhaltungsbeitrag wird aufgehoben.

➔ Ziffer 3.1.3.2

Art. 72 Abs. 1 Bst. d und Abs. 4

Der Zusatzbeitrag zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge berechnet sich jährlich aufgrund der zur Verfügung gestellten Mittel im Direktzahlungskredit abzüglich der Ausgaben für alle anderen Beitragsarten (Kulturlandschaftsbeiträge, Basisbeitrag, Produktionserschwernisbeitrag, Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen, Biodiversitätsbeiträge, Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität, Produktionssystembeiträge), den Ausgaben für den In-situ-Beitrag sowie den Ausgaben für Ressourceneffizienz- und Gewässerschutzprojekte. Der Zusatzbeitrag setzt wie der Basisbeitrag einen Mindesttierbesatz voraus.

➔ Ziffer 3.1.3.2

Art. 73 Abs. 2

Der Bundesrat soll neu ergebnisorientiertere Beiträge ausrichten können. Der Beitrag orientiert sich an der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistung. Diese wird durch einen entsprechenden Indikatorwert abgebildet.