Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 87Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 88 Abs. 2 Bst. a und c
Die Bestimmung in Absatz 2 Buchstabe a konkretisiert die Voraussetzungen für die Unterstützung gemeinschaftlicher Massnahmen. Wie bisher wird klargestellt, dass die betroffenen Betriebe die Mindestanforderungen an die Betriebsgrösse gemäss Artikel 89 erfüllen müssen. Gleichzeitig wird durch den Verweis auf Artikel 89 Absatz 2 gewährleistet, dass Ausnahmen – insbesondere für strukturschwache Bergzonen – weiterhin möglich bleiben.
Bisher konnten gemäss Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe c nur gewerbliche Kleinbetriebe der ersten Verarbeitungsstufe unterstützt werden. Neu sollen auch landwirtschaftliche Lohnunternehmungen für Maschinenkäufe unterstützt werden können, sofern die neue Maschine nachweislich einer umweltfreundlichen, landwirtschaftlichen Produktion dient, insbesondere den Einsatz von Pflanzenschutzmittel reduziert werden kann und mit einer guten Auslastung überbetrieblich eingesetzt wird (Art. 87a Abs. 1 Ziff. 1a). Der Umsatz der betreffenden landwirtschaftlichen Lohnunternehmungen muss zu einem überwiegenden Teil aus der Erbringung von Dienstleistungen für landwirtschaftliche Betriebe stammen. Es gibt mehr als 900 aktive landwirtschaftliche Lohnunternehmen51. Etwa 26 % davon sind Einzelunternehmen. Die überwiegende Mehrheit bewirtschaftet gleichzeitig einen landwirtschaftlichen Betrieb und kann bereits Strukturverbesserungsbeiträge für den Erwerb von Maschinen und Fahrzeugen zur Förderung einer besonders umweltfreundlichen Produktion in Anspruch nehmen, sofern die Maschine mehrheitlich auf dem eigenen Betrieb eingesetzt wird.
➔ Ziffer 3.1.4.1 und 3.1.4.3
Art. 89 Abs. 1 Bst. a und f
Die Bestimmung legt die Mindestbetriebsgrösse für einzelbetriebliche Strukturverbesserungsmassnahmen fest. Neu wird differenziert zwischen Talzone (mindestens 1,5 SAK) und Hügel- und Bergzonen (mindestens 1,0 SAK). Damit wird dem Ziel Rechnung getragen, die verfügbaren Mittel gezielt auf wirtschaftlich tragfähige und entwicklungsfähige Betriebe zu konzentrieren. Die Differenzierung berücksichtigt die unterschiedlichen strukturellen Voraussetzungen in Tal- und Berggebieten.
In Absatz 1 Buchstabe f wird mit dem Verweis auf Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe h und Absatz 3 Buchstabe bbissichergestellt, dass bei den Strukturverbesserungen die gleichen Ausbildungsanforderungen wie bei den Direktzahlungen gelten. Die neue Rechtsbestimmung soll analog zu den Direktzahlungen im Jahre 2033 in Kraft treten.
➔ Ziffer 3.1.4.1
Art. 96
Die Unterstützung für den Erwerb neuer Technologien durch landwirtschaftliche Betriebe, die auch landwirtschaftliche Arbeiten für Dritte (sog. Lohnarbeiten) ausführen, erfolgt durch die Gewährung von Beiträgen gemäss diesem Artikel sowie durch Investitionskredite gemäss Artikel 107.
➔ Ziffer 3.1.4.3
Art. 122
Für die von den Akteuren der Branche entwickelten Nachhaltigkeits-Indikatoren kann der Bundesrat über eine Leistungsvereinbarung die Entwicklung und den Betrieb eines digitalen Dienstes finanziell unterstützen. Der Betrieb beinhaltet auch die Wartung und Weiterentwicklung des digitalen Dienstes. Eine Unterstützung bedingt, dass die definierten Indikatoren auf die langfristigen Ziele ausgerichtet sind, indem sie diese messbar machen. Der Bund definiert die Anforderungen an den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin namentlich betreffend Umfang des digitalen Dienstes, der Mitfinanzierung und der Governanz. Die Leistungsvereinbarung wird nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben.
➔ Ziffer 3.1.5.1
51 https://business-monitor.ch/de/cp/landwirtschaftsfirmen/schweiz