Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

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Art. 136 Abs. 4bis

Aktuell werden zwei unterschiedliche Ansätze zur Umsetzung der Förderung in Betracht gezogen:

Option 1: Die Kantone können für Beratungsangebote, die den rechtlichen Vorgaben entsprechen, ein Beitragsgesuch an das BLW einreichen. Bei positiver Beurteilung des Gesuchs schliesst das BLW mit den einzelnen Kantonen eine Vereinbarung ab, in der die Leistungen und Abgeltungen geregelt werden.

Option 2: Die Betriebsleitenden erhalten Beratungsgutscheine als finanzielle Unterstützung zur Inanspruchnahme von unabhängigen, professionellen (kantonalen wie auch privaten) Beratungsangeboten. Die Modalitäten zur Ausstellung der Gutscheine würde auf Verordnungsstufe geregelt.

Der Agridea kommt eine zentrale Rolle in der Weiterbildung und dem Kompetenzaufbau des Beratungspersonals für die jeweiligen Themenbereiche zu.

Der Bund finanziert höchstens 50 Prozent der anfallenden Beratungskosten unter Berücksichtigung eines definierten Maximalbetrags. Die Voraussetzungen für die Form und Ausrichtung der Beiträge sowie deren Höhe werden vom Bundesrat in der Landwirtschaftsberatungsverordnung festgelegt.

➔ Ziffer 3.1.5.2

Art. 146

Zur Wahrung der Äquivalenz der Tierzuchtverordnung (TZV) mit dem EU-Tierzuchtrecht sind Vorschriften bezüglich der Abstammungsausweise notwendig. Der bisherige Artikel 146 hat dies für die Einfuhr von Tieren geregelt. Mit der vorgenommenen Ergänzung gilt diese Regelung neu auch für das Inverkehrbringen von Tieren. Bisher fehlte diese Grundlage im LwG, mit der Ergänzung wird diese Lücke geschlossen.

➔ Ziffer 0

Art. 149, Abs. 2

Der neue Absatz 2 des bestehenden Artikels 149 LwG ermöglicht die Entwicklung einer Plattform zur Überwachung der einzelnen Mittel, die zum Schutz der Kulturen zur Verfügung stehen. Zu diesen Mitteln zählen Präventivmassnahmen (z. B. Fruchtfolge oder resistente Sorten), Entscheidungsunterstützungstools und direkte biologische, mechanische oder chemische Bekämpfungsmassnahmen. Mit den gesammelten Informationen soll es möglich sein, die Lücken beim Schutz der einzelnen Kulturen zu ermitteln und den Folgen neuer Lücken, etwa aufgrund der Entwicklung von Resistenzen, dem Auftreten neuer Schadorganismen oder dem Widerruf eines Wirkstoffs, vorzubeugen.

➔ Ziffer 3.1.6.1

Art. 153 Bst. d und Art. 153a Abs. 4

Der Bundesrat erhält neu explizit die Kompetenz, die Öffentlichkeit über relevante neue Schädlinge und Krankheiten von Pflanzen nach den Artikeln 153 und 153a zu informieren und zu sensibilisieren. Er kann dazu beispielsweise Informationskampagnen durchführen.

Die Information und Sensibilisierung durch den Bund soll neue relevante Schadorganismen aus zwei Organismengruppen betreffen:

- Besonders gefährliche Schadorganismen von Pflanzen nach Artikel 153 LwG, die im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) und nach den spezifischen Kriterien der daraus abgeleiteten internationalen phytosanitären Standards geregelt sind. Es handelt sich mehrheitlich um Schädlinge und Krankheiten, die in der Schweiz noch nicht auftreten oder hierzulande noch nicht weit verbreitet sind. Diese Organismen müssen wegen ihres hohen Schadpotenzials auch grenzüberschreitend überwacht und bekämpft werden.

- Gefährliche Schadorganismen von Pflanzen nach Artikel 153a LwG, die nicht als besonders gefährlich im Sinne des IPPC geregelt sind, bei denen dennoch eine nationale Koordination sinnvoll oder notwendig ist. Diese Organismen treten in der Schweiz bereits (verbreitet) auf.