Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

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Die Massnahmen gegen diese Schadorganismen gelten ausschliesslich national und betreffen den internationalen Warenverkehr nicht.

➔ Ziffer 3.1.6.2

Art. 156 Abs. 1

Abfindungen nach Billigkeit sollen künftig im Schadensfall unabhängig davon, ob Waren vernichtet oder entwertet wurden, den geschädigten Betrieben ausgerichtet werden können. Schäden, die durch Überwachungsmassnahmen nach Artikel 153 Buchstabe a entstehen könnten, sollen dabei explizit ausgenommen werden. «Nach Billigkeit» bedeutet in diesem Zusammenhang, dass im Einzelfall eine angemessene, faire und verhältnismässige Lösung gesucht wird, die den Umständen des betroffenen Betriebs gerecht wird. Eine Abfindung soll dabei nur bei bedeutsamen Schäden ausgerichtet werden, insbesondere wenn der Schaden für den Betrieb wirtschaftliche Folgen hat. Der Staat entschädigt lediglich den Anteil des Schadens, dessen Tragung dem geschädigten Betrieb objektiv nicht zumutbar ist. Eine vollständige staatliche Kostendeckung ist nicht vorgesehen. Kosten wie Ertragsausfälle oder Betriebsunterbrüche gehören grundsätzlich zum unternehmerischen Risiko von Landwirtschafts- und Gartenbaubetrieben. Als Kriterien für die Beurteilung und Festlegung der Höhe der Abfindung werden gemäss der gängigen Praxis vor allem die Höhe des Schadens, die wirtschaftlichen Folgen des Schadens für den Betrieb, die Versicherbarkeit des Schadens, das Vorhandensein anderweitiger Haftungs- oder Versicherungsansprüche und die Möglichkeit der Schadensverhütung oder -verminderung durch den Betrieb angewendet.

➔ Ziffer 3.1.6.3

Art. 165a Abs. 1 und 2 Einleitungssatz

Mit der Revision soll die Kompetenz zum Erlass von Krisenmassnahmen bei Ereignissen mit übergreifenden Auswirkungen vom BLW auf den Bundesrat übertragen werden. Solche Situationen betreffen regelmässig mehrere Politikbereiche und erfordern Entscheide mit gesamtstaatlicher Tragweite. Die Anpassung stellt sicher, dass strategisch wichtige Massnahmen auf Regierungsebene getroffen werden, während operative Aufgaben weiterhin in der Verwaltung verbleiben.

➔ Ziffer 3.1.7.1

Art. 165g Abs. 1 Bst. a, b und f sowie Abs. 2

Der bisherige Artikel 165g zu den Ausführungsbestimmungen bleibt in seiner Grundstruktur erhalten. Die Bestimmung wird jedoch punktuell angepasst und um einen neuen Absatz 2 ergänzt. Damit wird die bestehende Delegationsnorm an die Weiterentwicklung der Datenbearbeitung und an den Einsatz weiterer Mittel der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT-Mittel) sowie damit verbundener Dienstleistungen angepasst.

In Absatz 1 Buchstabe a wird neu allgemein auf Form und Termine der Datenbearbeitung abgestellt. Damit wird eine breitere und mit dem Datenschutzrecht abgestimmte Formulierung gewählt. Der Begriff der Datenbearbeitung umfasst sämtliche Tätigkeiten im Umgang mit Daten, von der Erhebung bis hin zur Nutzung (bspw. für die Erfüllung von Monitoringaufgaben) und Bekanntgabe (bspw. für die Publikation von Produktionsmengen). Die Regelungskompetenz des Bundesrates soll deshalb nicht nur einzelne Bearbeitungsschritte erfassen, sondern die für die Aufgabenerfüllung relevanten Vorgaben zur Datenbearbeitung insgesamt.

In Buchstabe b wird die bisherige Formulierung «die Struktur und den Datenkatalog» durch «die Struktur, die Daten und ihre Nutzung» ersetzt. Der Begriff «Datenkatalog» wird damit abgelöst, da er im vorliegenden Zusammenhang zu eng beziehungsweise missverständlich ist. Die neue Formulierung stellt klar, dass der Bundesrat auf Verordnungsstufe nicht nur die Struktur und die betroffenen Daten, sondern auch deren Nutzung näher regelt. Daraus ergibt sich keine eigenständige oder weitergehende Datenbearbeitungskompetenz. Die Bearbeitung und Nutzung der Daten sind nur zulässig, soweit die dafür erforderlichen rechtlichen Grundlagen (z.B. im Bereich Marktbeobachtung gemäss Art. 27 LwG, Milchdaten gemäss Art. 43 LwG oder Tierverkehrsdaten gemäss Art. 165gbisLwG resp. Art. 7a TSG