Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

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sowie der entsprechenden Ausführungsverordnungen) vorliegen. Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens soll jedoch ermöglicht werden, dass Daten über Systemgrenzen hinweg bereitgestellt und in digital unterstützten Prozessen verwendet werden können, um Abläufe zu vereinfachen.

In Buchstabe f wird die bisherige Zusammenarbeit mit den Kantonen auf die Zusammenarbeit mit Behörden und Dritten erweitert. Damit wird berücksichtigt, dass die Aufgabenerfüllung in der Land- und Ernährungswirtschaft neben den Kantonen je nach Aufgabe auch weitere Behörden, mit Vollzugsaufgaben betraute Dritte oder andere beteiligte Stellen einbeziehen kann. Die Erweiterung begründet keine neuen Zugriffsrechte. Diese setzen weiterhin eine entsprechende rechtliche Grundlage voraus und sind, soweit erforderlich, gesondert zu regeln.

Mit dem neuen Absatz 2 wird dem Bundesrat ermöglicht, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem LwG neben den bestehenden Informationssystemen nach den Artikeln 165c–165fbisweitere IKT-Mittel sowie damit verbundene Dienstleistungen bereitzustellen. Der Bundesrat regelt die Funktionen dieser IKT-Mittel und Dienstleistungen nach den Vorgaben von Absatz 1. Damit wird sichergestellt, dass auch neue technische Lösungen und darauf gestützte Funktionen rechtlich fundiert abgestützt und insbesondere hinsichtlich Datenbearbeitung, Nutzung, Verantwortlichkeiten, Zugriffsrechten, Datenschutz, Datensicherheit, Zusammenarbeit, Aufbewahrung, Vernichtung und Archivierung auf Verordnungsstufe konkretisiert werden können.

➔ Ziffer 3.1.7.2

Art. 165gbisAbs. 1bisund 1ter

Absatz 1 wird aufgrund der Motion 21.3896 Dettling erweitert. Mit dieser Ergänzung sollen insbesondere das Schlachtgewicht und die Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung mit entsprechenden Bestimmungen auf Verordnungsstufe für die berechtigten Personen (ehemalige Tierhalter/innen) einseh- und abrufbar werden. Die Einsicht in die betreffenden Informationen ist ausschliesslich für alle Tierhalterinnen und Tierhalter in der Tiergeschichte eines betreffenden Tieres vorgesehen.

Dies erhöht die Transparenz entlang der Wertschöpfungskette, ohne dabei den Datenschutz zu verletzen. Gerade im Fleischmarkt ist Transparenz besonders bedeutsam, da es sich um einen strukturell asymmetrischen Markt handelt: Einer grossen Anzahl von Tierhaltern und Tierhalterinnen steht eine deutlich kleinere Anzahl von Viehhändlern und Viehhändlerinnen und eine nochmals kleinere Anzahl von Schlachtbetrieben gegenüber. Eine verbesserte Informationslage trägt daher wesentlich zur Förderung von Fairness in diesem Markt bei. Beide Grössen sind für eine transparente und nachvollziehbare Preisbildung von zentraler Bedeutung. Eine solche Preisbildung ist die Grundlage für die sinnvolle Produktion und den effizienten Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Der Bund hat gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a LwG dafür zu sorgen, dass die landwirtschaftliche Produktion zur sicheren Versorgung der Bevölkerung beiträgt. Verlässliche Transparenzinstrumente leisten hierzu einen wesentlichen Beitrag. Schliesslich könnten künftig die Fleischstatistiken auf öffentlich‑rechtlich erhobenen Daten basieren. Dies schafft eine solide Grundlage für Entscheide im öffentlichen Interesse.

➔ Ziffer 3.1.2.5

Art. 169 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis

Abs. 1 Einleitungssatz: Der vom Strafrecht geprägte Begriff «Widerhandlung» wird durch «Verstoss» ersetzt. Damit soll der verwaltungsrechtliche Charakter von Art. 169 betont werden.

Abs. 1bis: Verstösse gegen den neuen Artikel 38a (Referenzpreis für verkäste Kuhmilch) und gegen darauf aufbauende Verordnungen und Verfügungen sollen mit einer vom bestehenden Artikel 169 Absatz 1 Buchstaben h abweichenden Belastung geahndet werden können. Dabei handelt es sich um eine flexible Belastung, die maximal 10 Prozent des durchschnittlichen in der Schweiz erzielten Umsatzes der letzten drei Jahre des Betriebs betragen darf. Eine solche separate Belastung für den Milchbereich rechtfertigt sich, da es sich bei den potenziell zu belastenden Unternehmen nicht primär um landwirtschaftliche Betriebe (d. h. Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen) handelt, sondern um gewerbliche Käsereien und industrielle Milchverwertende. Durch die flexible und proportionale Ausgestaltung der Verwaltungsmassnahme kann die Verhältnismässigkeit der Massnahme bei

Verstössen gegen die Bestimmungen zum neuen Referenzpreis für verkäste Kuhmilch im Einzelfall