Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
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sichergestellt werden. Die Betroffenen trifft bezüglich ihres Umsatzes eine Auskunftspflicht nach Artikel 183 LwG. Die Weigerung, die Umsatzzahlen zum genannten Zweck herauszugeben, wird gemäss Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe o LwG mit einer Busse bestraft. Eine kumulative Anwendung zusammen mit anderen Bestimmungen aus Artikel 169 Absatz 1 ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit und zum Ausschluss einer Doppelbestrafung nicht vorgesehen.
➔ Ziffer 3.1.2.4
Art. 170 Abs. 2bis
Die Einhaltung der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung wird neu als Voraussetzung zum Bezug von Direktzahlungen im Artikel 70a Abs. 1 Bst. c aufgenommen. Deshalb muss die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung auch hier ergänzt werden, damit bei allfälligen Verstössen in diesem Bereich die Direktzahlungen gekürzt werden können.
➔ Ziffer 3.1.3.1
Art. 178 Abs. 5
Mit Absatz 5 wird der Datenfluss an den effektiven Prozess der georeferenzierten Datenbewirtschaftung der Kantone und der Kantone mit dem Bund angepasst. Anstelle der im Rahmen der AP14-17 geplanten zentralen Datenerfassung erfolgt diese dezentral in den Kantonen. Die Kantone benutzen diese Daten – neben weiteren benötigten Daten - im Rahmen ihrer Vollzugsaufgabe als Basis für die Berechnung der Direktzahlungen. Die erfassten einzelbetrieblichen Daten (Flächen, deren Nutzung und weitere nötige räumliche Daten und Objekte) werden von den Kantonen auf die Plattform für den Datenaustausch von Geodaten transferiert. Ab dieser Datenplattform sind die Daten gemäss Berechtigungen zugänglich.
➔ Ziffer 3.1.7.2
Art. 187f
Für Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, welche 2032 Direktzahlungen erhalten haben, gilt die Ausbildungsanforderung als erfüllt. Sie müssen die neu höheren Anforderungen nicht erfüllen.
➔ Ziffer 3.1.3.1
III Abs. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten
Die höhere SAK-Eintrittsschwelle und die höheren Anforderungen an die Ausbildung, welche neu auf Gesetzesstufe geregelt werden, sollen erst per 2033 umgesetzt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten noch die vom Bundesrat festgelegten bisherigen Werte und Anforderungen.
Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG)52
Art. 45a Rückforderung überhöhter Pachtzinse
Diese Bestimmung schützt Pächterinnen und Pächter vor überhöhten Pachtzinsen. Ein im Voraus erklärter Verzicht auf Rückforderungsansprüche ist unzulässig. Die Verjährung solcher Ansprüche ist während der Pachtdauer ausgeschlossen. Auch nach Beendigung des Pachtverhältnisses können Rückforderungen geltend gemacht werden, sofern sie innert Monatsfrist schriftlich erhoben werden. Vereinbarungen, die einen Verzicht auf Rückforderungen vorsehen, sind nur gültig, wenn sie nach Vertragsende schriftlich erfolgen und der Pächter vorgängig über die rechtlichen Folgen belehrt
wurde. Die Norm stärkt die Rechtsstellung der Pächterinnen und Pächter und sichert die Durchsetzung des öffentlich-rechtlich begrenzten Pachtzinses.
Die Rückforderung kann auf dem Zivilweg oder durch eine gütliche Einigung erfolgen. Sie ist freiwillig und insbesondere bei langjährigen, einvernehmlichen Pachtverhältnissen nicht zwingend. Da Verfahren im Pachtrecht nicht kostenlos sind, ist nicht zu erwarten, dass geringfügige Streitigkeiten systematisch vor Gericht ausgetragen werden.