Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
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Die Regelung orientiert sich am Schutzgedanken von Artikel 341 OR: Sie stärkt die Position der strukturell schwächeren Pächterseite gegenüber den Verpächtern – insbesondere angesichts der Knappheit von Pachtland und der meist übersteigenden Nachfrage.
➔ Ziffer 3.1.8.1
Art. 60c Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Diese Übergangsbestimmung stellt klar, dass die neue Fassung von Artikel 45a LPG nur auf Pachtverhältnisse Anwendung findet, die nach Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen werden. Für bestehende Pachtverhältnisse gilt weiterhin das bisherige Recht. Damit wird dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung getragen und eine klare Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht geschaffen.
➔ Ziffer 3.1.8.1
Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) vom 30. September 202253
Art. 4, Abs. 1, Bst. d
Mit Buchstabe d werden zu den Richtwerten für die Sektoren Gebäude, Verkehr und Industrie (Buchstaben a bis c) auch Richtwerte für den Sektor Landwirtschaft ergänzt. Die Richtwerte zeigen auf, in welchem Umfang die landwirtschaftlichen Treibhausgasemissionen bis 2040 und bis 2050 im Vergleich zu 1990 zu vermindern sind. Die Richtwerte dienen als Orientierung für den Sektor und sollen die Erreichung der Verminderungsziele der Schweiz nach Artikel 3 Absätze 1 und 3 KlG gewährleisten.
➔ Ziffer 3.1.8.1
Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) vom 20. Juni 201454
Art. 13a
Für die im Lebensmittelrecht bestehenden Deklarationen von Lebensmittel tierischer Herkunft, die mit schmerzverursachenden Herstellungsmethoden ohne Schmerzausschaltung produziert worden sind, soll eine Rechtsgrundlage für eine Nachweispflicht des Inverkehrbringers an Stelle der Selbstkontrolle geschaffen werden. Damit liegt die Beweisführungslast für diese Deklaration nicht wie üblich bei der Behörde (sog. Untersuchungsgrundsatz), sondern beim Inverkehrbringer
➔ Ziffer 3.1.8.3
4.2 Bundesgesetz über die Plattform für den Datenaustausch in der Land- und Ernährungswirtschaft
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Artikel 1 umschreibt Zweck und Gegenstand des Gesetzes. Das PLEG bezweckt die Bereitstellung einer Plattform für den Datenaustausch für die Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft. Die Plattform soll die sichere und einfache elektronische Übertragung von Daten zwischen den relevanten Akteuren ermöglichen. Sie umfasst Datenübertragungen zwischen Behörden, zwischen Behörden und Privaten sowie unter Privaten.
53 SR 814.310
54 SR 817