Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 93Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 1 bringt damit zum Ausdruck, dass die Plattform nicht auf den behördlichen Datenaustausch beschränkt ist. Die Land- und Ernährungswirtschaft ist durch eine Vielzahl von Datenflüssen geprägt, die sowohl im Vollzug als auch entlang der Wertschöpfungskette entstehen. Der volle Nutzen der Plattform kann deshalb nur entstehen, wenn auch Datenübertragungen mit privaten Akteuren und zwischen privaten Akteuren unterstützt werden können. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil Daten in der Praxis häufig bei unterschiedlichen Akteuren und in verschiedenen Systemen vorhanden sind.

Die Plattform schafft dabei keinen neuen zentralen Datenbestand und begründet keine eigenständigen materiellen Ansprüche auf Zugang zu Fach- oder Betriebsdaten. Sie stellt vielmehr einen sicheren, standardisierten und nachvollziehbaren Übertragungsweg bereit. Ob Daten im Einzelfall bearbeitet, bekanntgegeben oder genutzt werden dürfen, richtet sich weiterhin nach den jeweils anwendbaren Rechtsgrundlagen im Fachrecht oder nach dem Einverständnis der betroffenen Person.

Absatz 2 legt den Regelungsgegenstand des Gesetzes fest. Das Gesetz regelt namentlich die Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Trägerschaft der Plattform, deren Aufgaben, die Organisation und die Zuständigkeiten für den Betrieb und die Weiterentwicklung der Plattform, deren Funktionen, die Finanzierung sowie den Nutzerkreis und die Nutzung. Damit werden die wesentlichen Rahmenbedingungen geschaffen, damit die Plattform verlässlich, transparent und dauerhaft betrieben werden kann.

Art. 2 Datenaustausch zwischen Privaten

Die Voraussetzungen nach Artikel 2 orientieren sich an bestehenden bundesrechtlichen Regelungsmustern. Vergleichbare Kriterien finden sich namentlich im Finanzhaushaltsgesetz (vgl. Art. 41a Abs. 2), im LwG (vgl. Art. 177b) und im EMBAG (vgl. Art. 11). Danach sollen Leistungen oder IKT-Mittel für weitere Nutzungen nur vorgesehen werden, wenn sie mit den Hauptaufgaben in engem Zusammenhang stehen, deren Erfüllung nicht beeinträchtigen und keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel des Bundes und der Kantone erfordern. Artikel 2 überträgt diese Grundsätze auf die Nutzung der Plattform für den Datenaustausch zwischen Privaten.

Die Hauptaufgabe der Plattform liegt im Datenaustausch zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und Pflichten im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft. Die Plattform soll insbesondere den Datenaustausch unterstützen, der für den Vollzug öffentlich-rechtlicher Aufgaben erforderlich ist. Dazu gehören namentlich Datenflüsse zwischen Behörden sowie zwischen Behörden und Privaten. Ein Beispiel für den Datenaustausch zwischen Behörden ist die Bereitstellung von Daten aus kantonalen Informationssystemen über die Plattform an das BLW. So können beispielsweise Betriebsdaten, die in den kantonalen Systemen geführt werden, mit einer standardisierten Schnittstelle über die Plattform übermittelt und dem BLW für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zugänglich gemacht werden. Die Kantone benötigen dafür im Vergleich zu heute nur noch eine Schnittstelle zur Plattform. Auch das BLW bezieht die benötigten Daten über weniger Schnittstellen. Dadurch werden die bisher erforderlichen direkten Verbindungen zwischen den verschiedenen kantonalen Systemen und den Systemen des Bundes reduziert. Dies vereinfacht den Datenaustausch und verringert den Aufwand für Entwicklung, Betrieb und Pflege der Schnittstellen. Beispiele für den Datenaustausch zwischen Behörden und Privaten finden sich beim Prozess «Meine Agrardatenfreigabe» (MAF) für die Herausgabe von Daten aus Bundessystemen oder bei der Möglichkeit, Daten aus einem FMIS wie zum Beispiel erfasste Kulturen oder veränderte Parzellengrenzen an ein Kantonssystem zu exportieren. Der Datenaustausch zwischen Privaten stellt demgegenüber nicht die Hauptaufgabe der Plattform dar, sondern einen zusätzlichen Nutzen, der sich aus der Bereitstellung der Plattform ergeben kann.

In der Land- und Ernährungswirtschaft fallen zahlreiche Daten an, die auch für private Akteure entlang der Wertschöpfungskette von Bedeutung sein können. Dazu gehören etwa Daten im Zusammenhang mit der Produktion, der Qualitätssicherung, Labelanforderungen, Beratung, Verarbeitung, Handel oder betrieblichen Informations- und Managementsystemen. Es ist deshalb sachgerecht, die Plattform unter den in Artikel 2 genannten Voraussetzungen auch für solche Datenflüsse zwischen Privaten nutzbar zu machen. Dass private Akteure die Plattform für den Datenaustausch zwischen Privaten nutzen, ist akzessorisch bzw. annexhaft zu einer öffentlich-rechtlichen Hauptnutzung zu sehen.

Die Nutzung der Plattform für den Datenaustausch zwischen Privaten bleibt freiwillig. Artikel 2 schafft weder eine Pflicht zur Nutzung der Plattform noch eine Pflicht, Daten über die Plattform auszutauschen.