Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
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Der Nutzerkreis ist dabei nicht auf private Akteure mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz beschränkt. Auch ausländische private Akteure können die Plattform nutzen, sofern der Datenaustausch die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt und das anwendbare Recht eingehalten wird.
Nach Buchstabe a kann der Datenaustausch zwischen Privaten über die Plattform vorgesehen werden, wenn er mit den öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft in engem Zusammenhang steht. Damit wird sichergestellt, dass die Plattform nicht für beliebige private Datenaustausche geöffnet wird. Der enge Zusammenhang ist jedoch nicht so zu verstehen, dass nur Datenflüsse im Kontext des unmittelbaren behördlichen Vollzugs möglich wären. Vielmehr können darunter auch Datenflüsse zwischen privaten Akteuren fallen, soweit sie thematisch im landwirtschafts- und ernährungswirtschaftlichen Kontext stehen und einen Bezug zu den mit der Plattform verfolgten öffentlichen Interessen aufweisen. Da im Landwirtschafts- und Ernährungssektor eine grosse Anzahl von Daten mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben verknüpft ist, kann der Anwendungsbereich entsprechend breit ausfallen. Über den Umfang im konkreten Fall entscheidet der Vorstand im Rahmen der Nutzungsbedingungen (vgl. Art. 7 Abs. 6 Bst. d).
Nach Buchstabe b darf der Datenaustausch zwischen Privaten den Datenaustausch zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und Pflichten im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft über die Plattform nicht beeinträchtigen. Die Nutzung der Plattform durch private Akteure darf somit insbesondere nicht dazu führen, dass der behördliche Vollzug erschwert, verzögert oder aus technischen Gründen negativ beeinflusst wird. Die Plattform muss ihre Hauptfunktion, nämlich die Unterstützung des Datenaustauschs im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Pflichten, jederzeit zuverlässig erfüllen können.
Nach Buchstabe c darf der Datenaustausch zwischen Privaten keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel des Bundes und der Kantone erfordern. Damit wird sichergestellt, dass die Öffnung der Plattform für private Datenaustausche nicht zu einem erheblichen zusätzlichen Ressourcenbedarf bei Bund und Kantonen führt. Darunter fallen insbesondere zusätzliche Aufwände für Betrieb, Weiterentwicklung, Betreuung, Support oder organisatorische Abklärungen.
2. Abschnitt: Trägerschaft der Plattform
Art. 3 Gründung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
Artikel 3 regelt die Gründung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft als gemeinsame Trägerschaft von Bund und Kantonen für die Plattform. Die Plattform soll somit in einer stabilen institutionellen Struktur aufgebaut, betrieben und weiterentwickelt werden. Die gemeinsame Trägerschaft ist insbesondere für die Akzeptanz und das Vertrauen in die Plattform von grosser Bedeutung.
Die Plattform soll Datenübertragungen nicht nur zwischen Behörden, sondern auch zwischen Behörden und Privaten sowie zwischen Privaten ermöglichen. Damit die Plattform in der Land- und Ernährungswirtschaft genutzt wird, müssen die betroffenen Akteure darauf vertrauen können, dass Betrieb, Weiterentwicklung und Nutzung neutral, verlässlich und nachvollziehbar ausgestaltet sind. Die Einbindung der Kantone trägt dazu bei, dass die Plattform nicht als rein bundeszentrierte Lösung funktioniert, sondern als gemeinsam getragene Infrastruktur für die Land- und Ernährungswirtschaft.
Die Kantone stehen in vielen Bereichen des landwirtschaftlichen Vollzugs in engem Kontakt mit den Bewirtschaftenden und verfügen über eine grosse Nähe zur Praxis. Ihre Mitwirkung ist deshalb auch für die Weiterentwicklung der Plattform wesentlich. Sie sollen ihre eigenen Bedürfnisse sowie die Bedürfnisse der Akteure in ihrem Zuständigkeitsbereich einbringen können. Dadurch kann die Plattform praxisnah weiterentwickelt und besser auf die unterschiedlichen kantonalen Ausgangslagen sowie auf die Bedürfnisse der gesamten Land- und Ernährungswirtschaft ausgerichtet werden.
Absatz 1 sieht vor, dass der Bund gemeinsam mit den interessierten Kantonen für den Betrieb und die Weiterentwicklung der Plattform die Gründung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit anstrebt. Diese Organisationsform ermöglicht es der Körperschaft, selbst über Rechte und Pflichten zu bestimmen, Verträge abzuschliessen und den Betrieb sowie die Weiterentwicklung der Plattform institutionell abzusichern. Die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung unterstreicht zudem den Charakter der Plattform als gemeinwohlorientierte Infrastruktur.