Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

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Ein vergleichbares Modell einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch eine Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen gegründet wird, wurde auch für die Plattform justitia.swiss gewählt (vgl. Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz; BEKJ)55.

Absatz 2 legt fest, dass die Gemeinwesen zur Gründung der Körperschaft eine Vereinbarung abschliessen. Diese bildet die Grundlage für die gemeinsame Körperschaft und konkretisiert die Zusammenarbeit zwischen Bund und interessierten Kantonen. Der Inhalt der Vereinbarung selbst wird in Artikel 4 geregelt.

Absatz 3 ermächtigt den Bundesrat, die Vereinbarung für den Bund abzuschliessen. Ein zusätzlicher gesetzgeberischer Akt ist dafür nicht erforderlich.

Absatz 4 regelt die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung. Erforderlich ist die Genehmigung durch den Bund sowie durch so viele Kantone, dass diese mindestens zwei Drittel der ständigen Wohnbevölkerung repräsentieren. Damit wird sichergestellt, dass die gemeinsame Körperschaft seitens der Kantone von Beginn an breit abgestützt ist. Das Quorum soll insbesondere die Einbindung bevölkerungsreicher Kantone sicherstellen und verhindern, dass die Körperschaft nur von wenigen Kantonen getragen wird.

Absatz 5 bestimmt, dass die Körperschaft ihre Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung erlangt. Ab diesem Zeitpunkt kann sie als eigenständige Rechtsträgerin handeln.

Absatz 6 stellt klar, dass nach Inkrafttreten der Vereinbarung weitere Kantone beitreten können. Die Körperschaft bleibt damit offen für Kantone, die sich zu einem späteren Zeitpunkt beteiligen wollen.

Absatz 7 regelt den Fall, dass keine Vereinbarung zustande kommt. In diesem Fall beauftragt der Bundesrat eine Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung damit, eine Plattform zur Verfügung zu stellen. Damit wird sichergestellt, dass die Plattform auch ohne gemeinsame Körperschaft von Bund und Kantonen aufgebaut und betrieben werden kann.

Art. 4 Inhalt der Vereinbarung

Artikel 4 regelt den Inhalt der Vereinbarung, mit der Bund und Kantone die öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Artikel 3 gründen. Die Vereinbarung bildet die Grundlage für die Körperschaft und konkretisiert die organisatorischen, finanziellen und verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen, soweit diese nicht bereits im Gesetz abschliessend geregelt sind.

Absatz 1 legt fest, dass die Vereinbarung den Namen und den Sitz der Körperschaft bestimmen muss. Zudem muss sie die inhaltlichen Vorgaben nach diesem Gesetz enthalten. Dazu gehören insbesondere die Vorgaben zur Organisation der Körperschaft, zum Betrieb und zur Weiterentwicklung der Plattform, zur Finanzierung sowie zum Austritt aus der Vereinbarung.

Absatz 2 zählt beispielhaft weitere Bestimmungen auf, welche die Vereinbarung enthalten kann. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.

Nach Buchstabe a kann die Vereinbarung Bestimmungen zur Einberufung der Organe enthalten. Damit können namentlich Zuständigkeiten, Form, Fristen und Häufigkeit der Einberufung näher geregelt werden.

Nach Buchstabe b kann die Vereinbarung das Stimmrecht der Mitglieder des Vorstands näher regeln. Dies ermöglicht es, die gesetzlichen Vorgaben zur Beschlussfassung zu konkretisieren.

Nach Buchstabe c kann die Vereinbarung Einzelheiten der Finanzierung enthalten. Dazu gehören insbesondere Fragen zur Aufteilung des kantonalen Kostenanteils, zur Rechnungsstellung, zum Budgetprozess und zur finanziellen Berichterstattung.

Nach Buchstabe d kann die Vereinbarung die Kündigungsfrist regeln. Damit können die Modalitäten eines Austritts aus der Vereinbarung näher ausgestaltet werden, soweit sie nicht bereits durch Artikel 13 vorgegeben sind.

55 SR 172.023