Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 11 Seiten
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UEG-Prüfpflicht 3: Vereinfachung des Vollzugs durch elektronische Mittel
Da die vorgeschlagene Verordnungsrevision keine neuen Pflichten für Unternehmen generiert, entsteht auch kein Vereinfachungsbedarf im Vollzug.
Bei den Mobilfunkanlagen bleibt die Zuständigkeit für den Vollzug bei den Kantonen, welche die dafür geeigneten Prozesse festlegen. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist derzeit daran, seine Datenbank für Mobilfunkanlagen zu modernisieren, was auch der Vereinfachung des Vollzugs dienen wird.
UEG-Prüfpflicht 4: Aufhebung von Regulierungen im selben Themenbereich
Durch die Vorlage werden keine neuen oder veränderten Pflichten für Unternehmen geschaffen. Diese profitieren von den Anpassungen durch erhöhte Rechts- und Planungssicherheit sowie einer Entlastung bei unüberbauten Grundstücken. Die Aufhebung von weiteren Regulierungen ist in diesem Themenbereich nicht angezeigt. Aktualisierungsbedarf besteht primär im Vollzug des Mobilfunkbereichs, sobald die Anwendung der Millimeterwellen konkret wird. Dies wird durch Aktualisierung von Vollzugshilfen erfolgen.
Regulierungskostenabschätzung nach Artikel 5 UEG
Der vorliegende Entwurf generiert keine Regulierungskosten nach Artikel 5 UEG, da mit der vorgeschlagenen Verordnungsrevision keine neuen oder veränderten Pflichten für die betroffenen ca. 30 Eisenbahnunternehmen und ca. 5 Mobilfunkbetreiberinnen entstehen. Die Massnahmen im Eisenbahnbereich übernehmen bestehende bundesgerichtliche Vorgaben, weshalb allfällige Aufwendungen auf Seiten der Unternehmen vollständig als Sowieso-Kosten zu verstehen sind. Die Anpassung der Grenzwerte für Frequenzen oberhalb 6 GHz generiert ebenfalls keine neuen Pflichten und Kosten für Unternehmen, da es sich lediglich um vorrausschauende Präzisierungen handelt. Millimeterwellen sind in der Schweiz für den Mobilfunk derzeit nicht im Einsatz. Weiter ergeben sich für Mobilfunkbetreiberinnen geringere Aufwendungen bei der Standortsuche, da Bewilligungen künftig ohne Berücksichtigung unüberbauter Grundstücke erfolgen können. Insgesamt bleibt die Regulierungskostenbelastung unverändert oder nimmt leicht ab.
6.3.2 Auswirkungen auf weitere volkswirtschaftliche Gruppen/Akteure
Auswirkungen auf weitere volkswirtschaftliche Gruppen/Akteure gibt es keine.
6.3.3 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft
Die Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft sind gering. Allenfalls entsteht durch die Regulierung bei den Millimeterwellen und somit deren möglicher Zulassung Potential für neue Geschäftsmodelle. Zudem werden die Vorgaben der NISV für die Mobilfunkbetreiber etwas erleichtert.
6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Auswirkungen auf die Gesellschaft gibt es grundsätzlich keine. Allenfalls verbessert sich durch die erleichterten Rahmenbedingungen für die Mobilfunkbranche die Mobilfunknetzqualität in geringem Mass.