Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 11 Seiten

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AGW der NISV auf unüberbauten Grundstücken somit nicht mehr einhalten. Die neue Vorgabe konkretisiert die Pflicht zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung bei Mobilfunkanlagen und führt zu einer gewissen Flexibilisierung: Bei unüberbauten Grundstücken, auf denen gemäss der Bauordnung in Zukunft empfindliche Nutzungen zulässig sind, müssen Massnahmen erst zu dem Zeitpunkt ergriffen werden, in dem eine solche Nutzung tatsächlich realisiert wird. Eine solche Regelung kann gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 USG erfolgen.

Die neue Regelung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen bei der Änderung alter Eisenbahnen (Anh. 1 Ziff. 55 und Ziff. 57 VE-NISV) stützt sich ebenfalls auf Artikel 12 Absatz 2 und zusätzlich auf Artikel 16 Absatz 2 USG.

Die Einführung von Grenzwerten für lokal auf den menschlichen Körper einwirkende Strahlung für Frequenzen oberhalb 6 GHz (Anh. 2 Ziff. 11bis, 12bisund 21 Abs. 1 VE-NISV) betrifft die Festlegung von Immissionsgrenzwerten. Nach Artikel 13 Absatz 1 USG legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen fest.

4 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die Vorlage steht in keiner Verbindung und keinem Widerspruch zu internationalem Recht.

5 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

5.1 Artikel 3 Absatz 3: Ausnahmen für Mobilfunkanlagen bei unüberbauten Grundstücken

Anlagen, für welche die NISV in Anhang 1 als vorsorgliche Emissionsbegrenzung einen AGW festlegt, müssen diesen an OMEN einhalten. Als OMEN gelten gemäss Artikel 3 Absatz 3 NISV:

 Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;

 öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;

 diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen die vorstehend erwähnten Nutzungen zugelassen sind.

Der letzte Punkt stellt sicher, dass der AGW auch eingehalten ist, wenn das Grundstück später überbaut wird und dadurch OMEN entstehen.

Diese Regelung gilt für alle Anlagetypen, für welche die NISV AGW festlegt. Sie ist insbesondere für Anlagen wie Hochspannungsleitungen oder Eisenbahnfahrleitungen von Bedeutung, da deren Belastung nach ihrer Erstellung nicht einfach reduziert werden kann. Bei Mobilfunkanlagen lassen sich die Betriebsparameter wie Sendeleistung oder Senderichtung hingegen einfach an eine sich verändernde Umgebungssituation anpassen, damit die Anlage die Grenzwerte weiterhin einhält.